und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, insb. Art. 221 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 9 1. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgericht Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 und unter Anrechnung der ausgestandenen Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 412 Tagen sowie der Ersatzmassnahme im Umfang von 28 Tagen;