6. Die gemäss Ziff. I./B./5. beantragte Entschädigung sei in der Höhe der gesprochenen Genugtuung gemäss Ziff. IV/1. und 2. des Urteils direkt an die Berechtigte zu überweisen und der darüber hinausgehende Betrag sei mit den auf A.________ anfallenden Verfahrenskosten zu verrechnen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung was folgt (pag. 1437 f.). I.