4. Die Parteikosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ (erstinstanzliches und oberinstanzliches Verfahren) seien gemäss noch einzureichender Honorarnote festzulegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung nach Art. 431 Abs. 2 StPO in der Höhe von CHF 15'800.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. Mai 2021 für die über den Schuldspruch hinausgehende Haft zu sprechen.