2.2 der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von C.________; 2.3 der geringfügigen Sachentziehung, in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter vollumfänglicher Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie unter Anrechnung von 28 Tagen für die Ersatzmassnahmen;