II./5.2.); 1.7. der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. II./6.); unter Ausscheidung von anteilsmässigen, darauf entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Parteientschädigung. 2. A.________ sei vor Obergericht schuldig zu sprechen: 2.1. der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 3 StGB, begangen am 27. Mai 2020 durch Inbrandsetzung eines vorgängig demolierten Fahrzeuges (Änderung der rechtlichen Qualifikation);