1393 ff.) eingeholt. Den Parteien wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weiter mitgeteilt, dass die Kammer sich gestützt auf die Anträge der Verteidigung vorbehält, den Vorwurf der Brandstiftung (Ziff. I.E.7. AKS) auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 221 Abs. 3 StGB und die Vorwürfe der Sachbeschädigung (Ziff. I.D.4 AKS) sowie der Sachentziehung (Ziff. I.D.5. AKS) auch unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit nach Art. 172ter StGB zu prüfen (Würdigungsvorbehalt; Art. 344 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ferner wurden die von Rechtsanwalt B._____