Bezugnehmend auf die Verfügung vom 19. April 2021 (pag. 1287 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. April 2021 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten geltend gemacht wird (pag. 1291 f.). Die Strafklägerin C.________ liess sich auf die Verfügung vom 19. April 2021 nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde die Straf- und Zivilklägerin D.________ aus dem Verfahren entlassen (pag. 1336 f.). Per 12. Juli 2021 wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen. Am 20./21. Januar 2022 fand vor der 2. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1417 ff.).