Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 158 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schär (Präsident i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrichter Schlup Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafklägerin Gegenstand Brandstiftung, einfache Körperverletzung, Nötigung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 13. Januar 2021 (PEN 20 233) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor- instanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 13. Januar 2021 folgendes Urteil (pag. 1080 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Drohung, angeblich begangen am 06.06.2019 in AA.________ z.N. von D.________; 2. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 06.06.2019 in AA.________ z.N. von D.________; 3. wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 28.08.2019 in AB.________ z.N. von E.________; 4. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen ca. Anfang August 2019 in AB.________ z.N. von E.________; 5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 27.05.2020 und zuvor in AC.________ und evtl. anderswo, durch Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von Amphetamin, LSD, MDMA und Methamphetamin; wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Brandstiftung, begangen am 27.05.2020 in AC.________ z.N. von F.________; 2. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen, 2.1 in der Zeit von April 2015 bis Mitte August 2015 in AF.________ z.N. von C.________ (mehrfach); 2.2 am 23.10.2018 in AD.________, z.N. von D.________; 2.3 am 08.01.2019 in AD.________ z.N. von D.________; 3. der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen, 3.1 am 09.01.2019 in AD.________ z.N. von D.________; 3.2 in der Zeit vom 26.01.2019 bis 29.01.2019 in AE.________ z.N. von C.________ (mehr- fach und teilweise Versuch); 3.3 am 13.07.2019 an einem unbekannten Ort z.N. von D.________ (Versuch); 3.4 am 15.09.2019 in AB.________ z.N. von E.________ (Versuch); 4. der Drohung, mehrfach begangen, 2 4.1 in der Zeit vom 15.10.2018 bis 31.10.2018 in AD.________ z.N. von D.________; 4.2 am 28.12.2018 in AD.________ z.N. von D.________; 4.3 in der Zeit vom 26.01.2019 bis 29.01.2019 in AE.________ z.N. von G.________; 4.4 in der Zeit vom 26.01.2019 bis 29.01.2019 in AE.________ z.N. von C.________; 4.5 am 26.06.2019 an einem unbekannten Ort bzw. in AD.________ z.N. von D.________; 5. der Sachentziehung, mehrfach begangen, 5.1 am 08.01.2019 in AD.________ z.N. von D.________; 5.2 in der Zeit vom 26.01.2019 bis 29.01.2019 in AE.________ z.N. von C.________; 6. der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.01.2019 bis 29.01.2019 in AE.________ z.N. von C.________; 7. des Hausfriedensbruchs, begangen am 08.01.2019 in AD.________ z.N. von D.________; 8. der Beschimpfung, mehrfach begangen, 8.1 in der Zeit vom 26.01.2019 bis 29.01.2019 in AE.________ z.N. von G.________; 8.2 in der Zeit vom 26.01.2019 bis 29.01.2019 in AE.________ z.N. von C.________; 9. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab 15.10.2018 bis Anfang Januar 2019 in AD.________ z.N. von D.________; 10. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen, 10.1 festgestellt am 27.05.2020 in AC.________ und evtl. anderswo, durch Erwerb und Besitz einer mit Feuerwaffen verwechselbaren CO2-Waffe ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags; 10.2 festgestellt am 27.05.2020 in AC.________ und evtl. anderswo, durch Erwerb und Besitz einer verbotenen Waffe (Messer mit integriertem Schlagring) ohne Ausnahmebewilligung; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Ziff. 1, 141, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Ziff. 1 und 2, 181, 186, 221 Abs. 1 StGB, Art. 4 Abs. 1 lit. d und f, 5 Abs. 2 lit. b, 10 Abs. 1 lit. d, 11, 28b, 33 Abs. 1 lit. a, 34 Abs. 1 lit. d WG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 232 Tagen wird im vollen Umfang auf die Freiheits- strafe angerechnet. Die Ersatzmassnahmen (Annäherungsverbot und Kontaktsperre gegenüber D.________ vom 21.08.2019 bis 20.08.2020) werden im Umfang von 28 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerech- net. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 11 Tage festgesetzt. 3 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15'935.00 und Aus- lagen von CHF 3'026.10, insgesamt bestimmt auf CHF 18'961.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 22'438.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt Dr. H.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ mit CHF 13'343.70. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. H.________ als Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vol- len Honorar CHF 3'231.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.01.2019 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen und die Sicherheitshaft wird vorerst für 3 Monate verlängert, d.h. bis am 12.04.2021 (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Die Begründung dieser Verfügung erfolgt mit separater Ausfertigung. 4 2. A.________ wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB ein Kontakt- und Annäherungs- verbot in Bezug auf D.________ und für die Dauer von 3 Jahren auferlegt, indem A.________ untersagt wird, a. sich dem (jeweiligen) Domizil von D.________ auf weniger als 100 Meter anzunähern oder sich dort aufzuhalten; b. sich D.________ auf weniger als 20 Meter zu nähern; c. mit D.________ in jeglicher Form direkt oder indirekt in Kontakt zu treten. 3. Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Baseballschläger (Marke Razor) - 3 A5-Blätter mit Notizen 4. Folgender Gegenstand wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 kurze Hose, olivgrün 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 25. Januar 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 1108). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 31. März 2021 (pag. 1115 ff.). Mit Eingabe vom 15. April 2021 erklärte Rechtsan- walt B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung (pag. 1274 ff.). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 19. April 2021 (pag. 1287 f.) teilte die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. April 2021 mit, dass auf eine An- schlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten geltend gemacht wird (pag. 1291 f.). Die Strafklägerin C.________ liess sich auf die Verfügung vom 19. April 2021 nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde die Straf- und Zivilklägerin D.________ aus dem Verfahren entlassen (pag. 1336 f.). Per 12. Juli 2021 wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen. Am 20./21. Januar 2022 fand vor der 2. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1417 ff.). 5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Würdigungsvorbehalte Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 21. De- zember 2021; pag. 1383 ff.), ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformu- lar wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 16. Dezember 2021; pag. 1377 ff.) sowie das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 (PEN 16 295; pag. 1393 ff.) eingeholt. Den Parteien wurde an der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung weiter mitgeteilt, dass die Kammer sich gestützt auf die Anträge der Verteidigung vorbehält, den Vorwurf der Brandstiftung (Ziff. I.E.7. AKS) auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 221 Abs. 3 StGB und die Vorwürfe der Sachbeschädigung (Ziff. I.D.4 AKS) sowie der Sachentziehung (Ziff. I.D.5. AKS) auch unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit nach Art. 172ter StGB zu prüfen (Würdigungsvorbehalt; Art. 344 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ferner wurden die von Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2022 eingereichte Email der I.____GmbH sowie ein Dokument betreffend Ersta- larmierung der Kantonspolizei Bern anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung zu den Akten erkannt. Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Person und zur Sache befragt (pag. 1420 ff.). 4. Anträge der Parteien An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Rechtsanwalt B.________ die nachfolgenden, mit Eingabe vom 18. Januar 2022 gestellten Anträge (pag. 1401 ff.): A. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 13. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ eingestellt wurde: 1.1 wegen Drohung, angeblich begangen am 06. Juni 2019 in AA.________ z.N. von D.________ (Ziff. I./1.); 1.2 wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 06. Juni 2019 in AA.________ z.N. von D.________ (Ziff. I./2.); 1.3 wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 28. Au- gust 2019 in AB.________ z.N. von E.________ (Ziff. I./3.); 1.4 wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen ca. Anfang August 2019 in AB.________ z.N. von E.________ (Ziff. I./4.); 1.5 der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 27. Mai 2020 und zuvor in AC.________ und evtl. anderswo, durch Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von Amphetamin, LSD, MDMA und Methamphetamin (Ziff. I./5.); 2. A.________ schuldig gesprochen wurde (vorbehalten die damit verbundene Strafzumessung und Sanktion) 6 2.1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Oktober 2018 in AD.________, zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./2.2); 2.2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 08.01.2019 in AD.________ zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./2.3); 2.3. der Nötigung, begangen am 09. Januar 2019 in AD.________, zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./3.1.); 2.4. der versuchten Nötigung, begangen am 09. Januar 2019, an einem unbekannten Ort, zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./3.3.); 2.5. der Drohung, begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018 in AD.________, zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./4.1.); 2.6. der Drohung, begangen am 28. Dezember 2018 in AD.________, zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./4.2.); 2.7. der Drohung, begangen am 26. Juni 2019 an einem unbekannten Ort, zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./4.5.); 2.8. der Sachentziehung, begangen am 08. Januar 2019 in AD.________, zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./5.1.); 2.9. des Hausfriedensbruchs, begangen am 08. Januar 2019 in AD.________, zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./7.); 2.10. der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von G.________ (Ziff. II./8.1.); 2.11. der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. II./8.2.); 2.12. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab 15. Oktober 2018 bis Anfang Januar 2019 in AD.________, zum Nachteil von D.________ (Ziff. II./9.); 2.13. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 27. Mai 2020 in AC.________ und evtl. anderswo, durch Besitz und Erwerb einer mit Feuerwaffen ver- wechselbaren CO2-Waffe ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages (Ziff. II./10.1.); 2.14. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 27. Mai 2020 in AC.________ und evtl. anderswo, durch Besitz und Erwerb einer verbotenen Waffe ohne Ausnahmebewilligung (Ziff. II./10.2.); 2.15 der versuchten Nötigung, begangen am 15. September 2019 in AB.________, zum Nachteil von E.________ (Ziff. II./3.4.); 3. A.________ zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 09. Ja- nuar 2019 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ verurteilt wurde, die Zivilklage soweit wei- tergehend abgewiesen wurde und für den Zivilpunkt keine Verfahrenskosten und Entschädigun- gen ausgeschieden wurden (Ziff. IV/1. und 2.); 4. gegen A.________ ein Kontakt- und Annäherungsverbot gestützt auf Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB ausgesprochen wurde (Ziff. V./2.); 5. die Gegenstände gemäss Ziff. V./3. Eingezogen und die kurze Hose gemäss Ziff. V./4. uurück- gegeben wird; 6. dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profil Nr. 15 574410 29 nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wurde (Ziff. V./5.); 7 7. dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt worden ist (Ziff. V./6.). B. A.________ beantragt folgende Abänderung des Urteils vom 13. Januar 2021 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau 1. A.________ sei freizusprechen von 1.1. der Anschuldigung der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 27. Mai 2020 in AC.________ (Ziff. II./1.); 1.2. der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von April 2015 bis Mitte August 2015 in AF.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. II./2.1.); 1.3. der Anschuldigung der mehrfachen und teilweise versuchten Nötigung, angeblich began- gen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. II./3.2.); 1.4. der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von G.________ (Ziff. II./4.3.); 1.5. der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ zum Nachteil von C.________ (Ziff. II./4.4.); 1.6. der Anschuldigung der Sachentziehung, in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. II./5.2.); 1.7. der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Ja- nuar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. II./6.); unter Ausscheidung von anteilsmässigen, darauf entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Parteientschädigung. 2. A.________ sei vor Obergericht schuldig zu sprechen: 2.1. der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 3 StGB, begangen am 27. Mai 2020 durch Inbrand- setzung eines vorgängig demolierten Fahrzeuges (Änderung der rechtlichen Qualifikati- on); 2.2 der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von C.________; 2.3 der geringfügigen Sachentziehung, in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________, zum Nachteil von C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter vollumfänglicher Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie unter Anrechnung von 28 Tagen für die Ersatzmassnahmen; 3.2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 400.00; 3.3 zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 15 Tage festzusetzen; 8 3.4 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.5 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die Parteikosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von A.________ (erstin- stanzliches und oberinstanzliches Verfahren) seien gemäss noch einzureichender Honorarnote festzulegen. 5. A.________ sei eine Entschädigung nach Art. 431 Abs. 2 StPO in der Höhe von CHF 15'800.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. Mai 2021 für die über den Schuldspruch hinausgehende Haft zu sprechen. 6. Die gemäss Ziff. I./B./5. beantragte Entschädigung sei in der Höhe der gesprochenen Genugtu- ung gemäss Ziff. IV/1. und 2. des Urteils direkt an die Berechtigte zu überweisen und der darü- ber hinausgehende Betrag sei mit den auf A.________ anfallenden Verfahrenskosten zu ver- rechnen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung was folgt (pag. 1437 f.). I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 13. Januar 2021 neben den mit Beschluss vom 23. Juni 2021 in Ziff. 3 festgestellten Punkten weiter in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Nötigung, versucht begangen am 15. September 2019 in AB.________ z.N. von E.________. II. A.________ sei darüber hinaus schuldig zu erklären: 1. der Brandstiftung, begangen am 27. Mai 2020 in AC.________ z.N. von F.________, 2. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit von April 2015 bis Mitte Au- gust 2015 in AF.________ z.N. von C.________, 3. der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ z.N. von C.________, 4. der Drohung, mehrfach begangen 4.1 in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ z.N. von G.________; 4.2 in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ z.N. von C.________, 5. der Sachentziehung, mehrfach begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ z.N. von C.________, 6. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ z.N. von C.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, insb. Art. 221 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 9 1. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalge- richt Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 und unter Anrechnung der ausgestandenen Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft von 412 Tagen sowie der Ersatzmassnahme im Umfang von 28 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 11 Tage festzusetzen sei; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 11 Tage festzusetzen sei; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Der Strafklägerin wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung freigestellt, blieb dieser fern und stellte keine Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt (pag. 1275). Angefochten und durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Brandstiftung (Ziff. II.1.), mehrfacher ein- facher Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. II.2.1.), mehrfacher und teilweise versuchter Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. II.3.2.), Dro- hung zum Nachteil von G.________ (Ziff. II.4.3.) und der Strafklägerin (Ziff. 4.4.), der Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. II.5.2.) sowie der Sachbe- schädigung (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner ist eine neue Strafzu- messung vorzunehmen und die Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls neu zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Verfügungen betref- fend Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.5. und V.6. des erstinstanzlichen Urteils). Somit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren wegen Drohung, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, evtl. Tät- lichkeiten zum Nachteil von E.________, Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt wur- de (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner rechtskräftig sind die Schuld- sprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (Ziff. II.2.2. und II.2.3.), mehrfacher und teilweise versuchter Nötigung 10 zum Nachteil von D.________ (Ziff. II.3.1. und II.3.3.) und zum Nachteil von E.________ (Ziff. II.3.4.), mehrfacher Drohung zum Nachteil von D.________ (Ziff. II.4.1., II.4.2. und II.4.5.), Sachentziehung zum Nachteil von D.________ (Ziff. II.5.1.), Hausfriedensbruchs (Ziff. II.7.), mehrfacher Beschimpfung (Ziff. II.8.), mehr- facher Tätlichkeiten (Ziff. II.9.) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz (Ziff. II.10.). Ebenfalls rechtskräftig sind die erstinstanzlichen Verfügun- gen im Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D.________ (Ziff. V.2.) sowie hinsichtlich der Ein- ziehung bzw. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. V.3 und V.4. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 1128 ff.). 7. Vorwurf der Brandstiftung (Ziff. I.E.7. AKS) 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgendes vorgeworfen (pag. 788 f.): 7. Brandstiftung, begangen am 27. Mai 2020 in AC.________ z.N. F.________, indem der Be- schuldigte den vor der Liegenschaft K.___-strasse parkierten Personenwagen Mercedes Benz (Kontrollschild J.________) mit Motorenöl oder einem ähnlichen Öl übergoss und in Brand steckte. Das Auto geriet in Vollbrand, wobei am Fahrzeug ein Totalschaden, ausmachend ca. CHF 5'000.00, entstand, und es musste durch die von einer Mitbewohnerin alarmierten Feuer- wehr gelöscht werden. Der Beschuldigte schuf mit dem Anstecken des Fahrzeugs überdies eine Gemeingefahr, indem er wissentlich in Kauf nahm, dass sich das Feuer durch die Verbreitung von Glimmpartikeln durch die Luft und die daraus resultierende Entstehung von Glimmbränden an brennbaren Materialien auf umliegende Gebäude, Fahrzeuge und andere Objekte ausbreitet und dass durch die starke Rauch-, Russ- und Schadstoffbildung die Gesundheit der Menschen in der näheren und weiteren Umgebung des Schadfeuers geschädigt wird. 7.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern, Videoauf- nahmen des Vorfalls, den Berichtsrapport des Dezernats Brände und Explosionen (nachfolgend BEX) und diverse Aussagen. Sie erwog, dass der vom Beschuldigten angezündete Mercedes Benz einen Sachwert von rund CHF 4'000.00 gehabt habe, vom Brand grosse Mengen toxischer Rauchgase hätten ausgehen und glimmende 11 Partikel hätten aufsteigen können und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass das Feuer sich ausbreiten würde (zum Ganzen Ziff. III.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1136 ff.). 7.3 Vorbringen der Parteien Dagegen wendete die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag ein, die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wert des Autos und zur Gemeingefahr seien unzutreffend. Von den Baumaterialien eines Autos könnten keine Glimmpartikel entstehen. Ohnehin hätten die umstehenden brennbaren Objekte kein Feuer fan- gen können, da sie sich in grossem Abstand zum ausgebrannten Auto befunden hätten. Gemäss der Abrechnung der Feuerwehr handle es sich beim Brand eines freistehenden Autos um einen einfach zu löschenden Brand, der laut einem Doku- ment betreffend Erstalarmierung im Brandfall mit einem brennenden Container zu vergleichen sei. Im Zeitpunkt der Inbrandsetzung habe das Fahrzeug ausserdem aufgrund der vorausgegangenen Demolierungen bereits einen deutlich geringeren Wert gehabt (pag. 1427 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, die Herleitung des Fahrzeug- werts durch die Vorinstanz sei plausibel und nachvollziehbar. Daraus, dass das Au- to zunächst demoliert worden sei, könne der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Der ganze Vorfall habe auf einem einzigen Willensakt beruht, das Auto zu zer- stören, sodass zeitlich nicht zwischen dem Wert vor und nach dem Demolieren zu differenzieren sei. Ferner gehe aus dem BEX-Bericht klar hervor, dass das Feuer auch auf umliegende Objekte hätte übergreifen können, wobei die Kritik der Vertei- digung am BEX-Bericht nicht überzeuge (zum Ganzen pag. 1432 f.). 7.4 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der bestrittene und unbestrittene Sachverhalt gestaltet sich vor oberer Instanz gleich wie vor der Vorinstanz. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2020 mit einem Baseballschläger auf den vor seiner Wohnung parkierten Mercedes Benz einschlug und den Motor durch Hochdrehen zu zerstören versuchte, bevor er Motorenöl oder ein ähnliches Öl im Fahrgast- und Motorenraum verteilte und das Fahrzeug mithilfe eines Feuerzeugs und eines Textiltuchs anzündete (pag. 569, Z. 168 ff.). Während das Fahrzeug brannte, gab der Beschuldigte seiner Mitbe- wohnerin den Auftrag, den Vorfall auf Video festzuhalten (pag. 571, Z. 254 f.; pag. 390). Anschliessend alarmierte letztere die Feuerwehr (pag. 570, Z. 220). Bestritten und zu untersuchen sind der Wert des Fahrzeugs und, ob sich das Feuer auf umliegende Gebäude, Fahrzeuge und andere Objekte hätte ausbreiten sowie die Gesundheit der Menschen in der näheren und weiteren Umgebung schädigen können. 7.5 Beweiswürdigung Die Ermittlung des Werts des ausgebrannten Mercedes Benz durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar und schlüssig. Das Auto war dem Beschuldigten von F.________, dem Eigentümer, zur Verfügung gestellt worden; der Beschuldigte musste lediglich für den Unterhalt aufkommen (pag. 575, Z. 32 ff. und Z. 37; über- einstimmend pag. 443, Z. 38 f. und pag. 398, Z. 51 ff.). Laut F.________ habe das 12 Auto bei der Übergabe einen Wert von ca. CHF 3'000.00 gehabt und der Beschul- digte habe zwecks Immatrikulation CHF 2'500.00 investiert (pag. 446, Z. 186 ff.). Der Verkaufswert im Zeitpunkt der Übergabe erscheint stimmig, vereinbarte doch F.________ mit dem Beschuldigten, dass dieser infolge Zerstörung des Autos CHF 3'000.00 an ihn bezahlen muss (pag. 1000, Z. 26 ff.). Indem der Beschuldigte anschliessend die zur erfolgreichen Fahrzeugprüfung nötige Instandhaltung bzw. - stellung veranlasste, erhöhte sich der ursprüngliche Verkehrswert des Autos. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die getätigten Investitionen von CHF 2'500.00 nicht vollumfänglich an den Verkehrswert angerechnet werden können, insbeson- dere weil es sich um ein älteres Fahrzeug mit einem Zählerstand von rund 220'000 km handelte (pag. 406, Z. 466 f.). Indes entspricht es allgemeiner Lebenserfah- rung, dass die Verkehrszulassung erhebliche Auswirkungen auf den Verkehrswert eines Motorfahrzeugs hat, sodass die getätigten Investitionen den Wert des Fahr- zeugs nicht unwesentlich erhöhten. Eine Berücksichtigung der Investitionen im Um- fang von rund CHF 1'000.00 – womit das Auto einen Verkehrswert von rund CHF 4'000.00 erreichte – erscheint angemessen. Damit ist erstellt, dass der fast vollständig ausgebrannte (pag. 395) Mercedes Benz am 27. Mai 2020 einen Verkehrswert von rund CHF 4'000.00 hatte. Entgegen der Verteidigung entspricht dies dem durch Inbrandsetzung verursachten Schaden. Die Motivation des Beschuldigten zu seinem Handeln war seinen Angaben zufolge darauf gerichtet, Dampf abzulassen, indem er das Fahrzeug zerstörte (pag. 569, Z. 163; pag. 1039). Diesen Entschluss fällte er auf dem Nachhauseweg, wobei er aber noch nicht gewusst habe, dass das Fahrzeug später brennen würde (pag. 571, Z. 281 f.). Innert kurzer Zeit schlug er mit einem Baseballschläger auf das parkierte Auto ein, versuchte, den Motor durch Hochdrehen zu zerstören, und zündete das Fahrzeug letztlich an (pag. 569, Z. 171 ff.). Dieses Vorgehen bildet ein einheitliches Tatgeschehen mit der Absicht, das Auto zu zerstören, wobei die ver- wendeten Mittel wahllos und zufällig erscheinen. Eine Unterscheidung seiner Ab- sichten anhand der verwendeten Mittel, womit laut der Verteidigung eine Bewer- tung des Fahrzeugs zwischen dem Demolieren und dem Inbrandsetzen einherge- hen müsse, wirkt hingegen künstlich. Das Auto wurde durch den Brand zwar nicht vollständig zerstört (pag. 395), jedoch wurde es unbrauchbar. Der Schaden am Fahrzeug entspricht einem Totalschaden. Daher wurde durch das Feuer der ge- samte Verkehrswert des Autos vernichtet. Zu überprüfen bleibt das Potenzial des Brandes, auf andere Objekte überzugreifen, und dessen Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen. Die zum Tatort aus- gerückten Polizeibeamten des BEX berichteten, dass der ausgebrannte Mercedes Benz auf einem freiliegenden, zur Liegenschaft K.___-strasse in AC.________ gehörenden Kiesparkplatz stand (zum Ganzen pag. 395). Beim Brandfall wurden weder Mensch noch Gut unmittelbar gefährdet. Hätte die Feuerwehr jedoch nicht rasch interveniert, wäre das Fahrzeug komplett zerstört worden. Ein direkter Über- griff der Flammen auf umliegende Objekte hätte aufgrund der dazwischenliegenden Distanz nicht stattfinden können. Hingegen produziert ein derartiger Brand grosse Mengen an toxischen Rauchgasen sowie glimmende Partikel, die in die unmittelba- re Umgebung verfrachtet werden könnten. Dies birgt die Gefahr, in brennbarem 13 Material einen Glimmbrand zu initiieren, womit auch in weiterer Entfernung liegen- de Objekte Feuer fangen könnten. Die Schlussfolgerung des BEX erscheint der Kammer angesichts der örtlichen Ge- gebenheiten und des Ausmasses des Brandes nachvollziehbar. Auf den verfügba- ren Videoaufnahmen des Brandes ist zu sehen, dass das Auto (spätestens) bei der Intervention der Feuerwehr in Vollbrand stand, die Flammen mehrere Meter in die Höhe reichten und eine schwarze, den Bildrahmen übersteigende Rauchsäule senkrecht davon aufstieg (zum Ganzen pag. 390). Wenige Meter neben dem bren- nenden Mercedes Benz ist ein weiteres parkiertes Auto zu sehen (vgl. auch pag. 980, Z. 33 f.). Unmittelbar an den Kiesparkplatz angrenzend befindet sich ein Feld, das durch eine Holzschwelle von den Parkfeldern abgegrenzt wird. Der bren- nende Mercedes Benz befand sich mit dem Vorderrad quasi im Feld. Die Schluss- folgerung des BEX, wonach die Verfrachtung von Glutpartikeln bei umliegenden Objekten einen Glimmbrand hätte verursachen können, ist nicht zu beanstanden. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Die Polizeibeamten des BEX differenzierten in ihrem Bericht klar zwischen dem direkten Übergreifen der Flammen auf andere Objekte, was indes ausgeschlossen werden konnte, und der Entstehung weiterer Brände durch die Verfrachtung von Glimmpartikeln. Dadurch zeigten sie entgegen der Verteidigung konkret auf, wie eine Ausweitung des Brandes hätte vonstatten gehen können. Es ist auch nicht einzusehen, woraus die Verteidigung herleiten will, dass bei einem Autobrand keine in die Luft aufsteigenden Glimmpartikel entstünden. Diese Hypo- these der Verteidigung ist kein Grund, an der fachkundigen Einschätzung des BEX zu zweifeln. Dass es an diesem Tag gemäss der Verteidigung keinen Wind gege- ben habe, ändert daran nichts. Einerseits sind die verfügbaren Videoaufnahmen zu kurz, um das Windaufkommen anhand der Rauchsäule abschliessend beurteilen zu können. Andererseits ist fraglich, ob für die Verfrachtung von Glimmpartikeln starker Wind überhaupt erforderlich ist. Auch das ins Recht gelegte Dokument be- treffend Erstalarmierung im Brandfall (pag. 1409), demzufolge Brände von freiste- henden Autos in der leichtesten Kategorie «A1» eingestuft werden, entkräftet die Feststellungen des BEX nicht. Dabei handelt es sich lediglich um generelle Ein- schätzungen möglicher Gefahrenlagen, mutmasslich zur Priorisierung von Res- sourcen, woraus keine individuell-konkrete Einschätzung einzelner Brände möglich ist. Die Mutmassung des BEX über mögliche Hintergründe des Vorfalls entkräften die Expertise ebenfalls nicht, zumal diese klar als solche gezeichnet ist und der Be- richt einräumt, dass keine eindeutigen Hinweise auf ein Motiv gefunden wurden. Insgesamt ist die appellatorische Kritik der Verteidigung am BEX-Bericht unbe- gründet. Die Kammer sieht sich – nicht zuletzt aufgrund der verfügbaren Videoauf- nahmen – nicht veranlasst, an deren fachkundigen Einschätzung zu zweifeln. Damit ist erstellt, dass der ausgebrannte Mercedes Benz einen Verkehrswert von CHF 4'000.00 hatte, der durch den Brand vollständig vernichtet wurde, und das Feuer sich durch das unkontrollierbare Verfrachten von Glimmpartikeln auf umlie- gende Objekte hätten ausbreiten können, wobei aus Sicht der Kammer das wenige Meter daneben parkierte Auto dieser Gefahr besonders ausgesetzt war. Im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass 14 Feuer bzw. daraus entstehende Glimmpartikel das Potenzial haben, auf andere Objekte überzugreifen; ebenso, dass bei einem Feuer, insbesondere einem öl- und kunststoffgespeisten, Rauch, Russ und Schadstoffe entstehen, welche die Ge- sundheit von Menschen in der unmittelbaren Nähe schädigen können. 7.6 Beweisergebnis Der Beschuldigte steckte am 27. Mai 2020 den sich im Eigentum von F.________ befindlichen und ihm zur Verfügung gestellten Mercedes Benz mit einem Motorenöl oder einem ähnlichen Öl in Brand. Das Auto geriet in Vollbrand und erlitt einen To- talschaden. Der dem Eigentümer erwachsene Schaden beläuft sich auf rund CHF 4'000.00. Das Fahrzeug wurde durch die Feuerwehr gelöscht, die von der Mitbewohnerin des Beschuldigten alarmiert wurde. Er wusste, dass das Feuer sich durch die Verbreitung von Glimmpartikeln durch die Luft und die daraus resultie- rende Entstehung von Glimmbränden an brennbaren Materialien auf umliegende Gebäude, Fahrzeuge und andere Objekte ausbreiten und dass durch die starke Rauch-, Russ- und Schadstoffbildung die Gesundheit der Menschen in der näheren Umgebung des Schadfeuers geschädigt werden könnte. 8. Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Straf- klägerin (Ziff. I.D.1. AKS) 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgendes zum Vorwurf gemacht (pag. 786): 1. Einfache Körperverletzung, mehrfach begangen in mindestens drei Fällen in der Zeit von April 2015 bis Mitte August 2015 und evtl. auch später in AF.________, L.____-strasse. 1.1 A.________ hat C.________ umgestossen und sie mehrfach bei mindestens zwei Begebenhei- ten mit beiden Händen von hinten gewürgt. Er hat sich dabei auf die wesentlich leichtere C.________ gelegt. Am Hals spürte sie dann eine Quetschung, hatte Hämatome und Schluck- beschwerden. 1.2 A.________ legte im Schlafzimmer eine Schranktüre auf C.________ und hat diese von vorne mit beiden Händen gewürgt. Dabei wurde ihr die Luft komplett abgestellt und sie fiel in Ohn- macht. Am Hals spürte sie dann eine Quetschung, hatte Hämatome und Schluckbeschwerden. 8.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Strafklägerin eingehend und benannte zahlreiche Realitätskriterien, zog weiter die Aussagen von G.________ bei und fol- gerte letztlich, dass die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft seien und der zur An- klage gebrachte Sachverhalt erstellt sei (Ziff. III.9.4. des erstinstanzlichen Urteils- motivs; pag. 1158 ff.). 8.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im oberinstanzlichen Parteivortrag vor, schon aus dem Polizeirapport ergebe sich, dass die Kooperation der Strafklägerin zu wünschen üb- rig lasse und sie die Polizeimeldung als Druckmittel zu verwenden versucht habe, wie sie es bereits in der Vergangenheit getan habe. So habe sie keine Auflistung 15 sämtlicher Vorfälle mit dem Beschuldigten und keine Arztberichte eingereicht, wie sie in Aussicht gestellt habe. Es sei auch bekannt, dass sie zu dieser Zeit häufig Alkohol getrunken habe, weshalb ihre Aussagen besonders kritisch zu würdigen seien. Sie habe denn auch oftmals Erinnerungslücken gehabt, ihre Aussagen seien jeweils kurzgehalten und weder detailliert noch konstant. Sie habe mehrmals über- trieben und den Beschuldigten über Gebühr belastet. Zu den konkreten Vorwürfen habe die Strafklägerin ausgesagt, der Beschuldigte habe sie mit beiden Händen von hinten gewürgt. Vor der Vorinstanz habe sie dann behauptet, er habe sie von vorne gewürgt. Ihre Schilderung über den angeblichen Vorfall mit der Schranktür sei zudem realitätsfern. G.________ sei bekanntlich ihr Sprachrohr; seine Aussa- gen würden daher nichts zur Feststellung des Sachverhalts ergeben. Im Übrigen seien die Vorwürfe bereits rechtskräftig eingestellt. Darüber hinaus hätte die Polizei im damaligen Verfahren bereits Kenntnis von den vorliegenden Vorwürfen gehabt, wenn sie der Wahrheit entsprechen würden (pag. 1429 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hingegen vor, es könne auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Strafklägerin habe realitäts- nah und detailliert ausgesagt, wie der Beschuldigte sie umgestossen und gewürgt habe. Sie habe Erinnerungslücken unumwunden eingestanden. Ihre Schilderungen würden zudem glaubhaft wirken, da sie auch die Folgen der Vorfälle beschrieben habe; so etwa, dass sie nicht mehr habe schlucken können. Ausserdem sei der be- schriebene Vorfall mit der auf sie gelegten Schranktüre originell und sicherlich nicht erfunden. Ferner habe sie die Vorfälle zeitlich eingeordnet. Aus den Akten sei auch bekannt, dass es auch in anderen Beziehungen zu häuslicher Gewalt gekommen sei, mithin habe der Beschuldigte auch D.________ gewürgt. Entgegen der Vertei- digung seien die vorliegenden Vorwürfe nicht Gegenstand des älteren Verfahrens gewesen. Daher seien sie auch nicht rechtskräftig eingestellt worden (zum Ganzen pag. 1433 f.). 8.4 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreit die zur Anklage gebrachten Vorwürfe vollumfänglich. 8.5 Beweiswürdigung Hinsichtlich des von der Verteidigung aufgeworfenen Verfahrenshindernisses wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.9.2. des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1157 f.): Zunächst ist zu bemerken, dass das Verfahren EO 16 3918 wegen wiederholten Tätlichkeiten in der Zeit vom 05.06.2015 und 16.04.2016 zwischen den Parteien mit Verfügung vom 27.02.2017 einge- stellt wurde (p. 282 f.). Die entsprechenden Akten wurden ediert (p. 599 f.). Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um andere Vorfälle als jene gemäss Ziff. D.1 der Anklageschrift: Dem Anzeigerapport vom 06.07.2016 lässt sich entnehmen, dass es um Vorfälle vom 05.06.2015, 16.08.2015 und 27.03.2016 ging. Gemäss Meldeformular Häusliche Gewalt vom 22.06.2015 waren am 05.06.2015 das Aussperren aus der Wohnung, Tätlichkeiten und Drohungen Thema. Betreffend den 16.08.2015 ist im Meldeformular Häusliche Gewalt vom 17.08.2015 vermerkt, dass es um Sach- beschädigungen in der Wohnung, ein Umstossen und gegenseitige Bedrohung mit dem Messer ge- gangen sei. Entsprechend äusserte C.________ in ihrer Einvernahme vom 25.04.2016 auch, dass der Beschuldigte ihr ein Küchenmesser an ihren Hals gehalten habe. Der Vorfall vom 27.03.2016 fällt 16 sodann nicht mehr in den vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraum, zudem wurde seitens C.________ in ihrer Einvernahme vom 25.04.2016 ein Schubsen und Schlagen geltend gemacht. Es gibt folglich keinen Hinweis, dass die vorliegend zu beurteilenden Würgevorfälle damals zur Diskussion standen. Die Polizei rückte wegen Akutereignissen aus. Es erscheint denn auch nachvollziehbar, dass keine Schilderungen zu den Würgevorfällen erfolgten, gaben doch konkrete andere Vorfälle Anlass zum Ausrücken der Polizei und standen im Mittelpunkt. Zudem wäre bei deren Schilderung wohl klar ge- wesen, dass es sich nicht um Tätlichkeiten handeln würde und [es] wären explizit einfache Körperver- letzungen aufgeführt worden. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Eine rechts- kräftige Einstellung hinsichtlich der vorliegenden Vorwürfe liegt nicht vor. Die Strafklägerin begab sich am 30. Januar 2019 zur Polizei und erstatte Anzeige gegen den Beschuldigten (pag. 262 ff.). Auslöser der Polizeimeldung waren offen- sichtlich die Ereignisse der Tage zuvor (dazu E. 9 unten). In der polizeilichen Be- fragung vom 27. Februar 2019 sagte sie aus, es habe bereits seit dem Jahr 2015 Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben. Sie könne nicht alle beschreiben, es sei etwa jeden zweiten Tag zu einem Problem gekommen und die Polizei habe oft aus- rücken müssen (pag. 468, Z. 233 f.). Im damaligen Verfahren habe sie nicht alles erzählt; der Beschuldigte habe sie immer wieder von hinten gewürgt, das habe sie nicht erzählt (pag. 468, Z. 244 f.). Sie habe nicht gezählt, wie oft das vorgefallen sei; er habe sie jeweils zuerst umgestossen, sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt und sie dann meistens mit beiden Händen von hinten gewürgt (pag. 468, Z. 250 ff.). Einmal sei sie aber im Schlafzimmer von vorne gewürgt worden; das sei speziell gewesen, weil der Beschuldigte eine Schranktür auf sie gelegt und sich auf diese draufgelegt habe (pag. 468, Z. 250 ff.). Gewürgt habe er sie jeweils mit blos- sen Händen, wobei er ihr die Luft vollständig abgestellt habe (pag. 468, Z. 259). In- folge des Würgens sei sie einmal ohnmächtig geworden, nämlich damals, als sie von vorne gewürgt worden sei (pag. 469, Z. 288 f.). Sie habe jeweils unter Schock gestanden und dies nie jemandem gemeldet und sich auch nie wegen des Wür- gens in ärztliche Behandlung begeben (pag. 469, Z. 304). Sie habe jeweils Mühe beim Schlucken gehabt (pag. 469, Z. 310). Anlässlich einer weiteren Einvernahme bei der Polizei gab die Strafklägerin an, der erste Würgevorfall habe sich bereits vier Tage nach der Hochzeit ereignet (pag. 485, Z. 381 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2019 präzisierte die Strafklägerin, dass sich die Würgevorfälle in AF.________ ereignet hätten (pag. 508, Z. 244). Sie habe immer Angst und Druck verspürt und habe mit nie- manden über die Vorfälle gesprochen (pag. 508, Z. 248 f.). Der erste Vorfall sie vier Tage nach der Hochzeit gewesen und in der Folge sei es sehr oft, sicher mehr als fünf Mal, vorgekommen (pag. 508, Z. 264 f.). Auf Frage sagte sie aus, sie sei ein paar Mal ohnmächtig geworden, relativierte diese Aussage aber sogleich wieder (pag. 509, Z. 279 und Z. 286 f.). Im Übrigen bestätigte sie, dass sie wegen des Würgens nie beim Arzt gewesen sei und sie Schmerzen beim Schlucken gehabt habe (pag. 508, Z. 291 und Z. 298 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte die Strafklägerin, sie habe die Vorfälle bis jetzt nie ge- meldet, weil sie Angst gehabt habe (pag. 991, Z. 21 f.). Es habe mehr als fünf Vor- 17 fälle gegeben, aber sie habe nie nachgerechnet (pag. 991, Z. 33). Sie sei von vor- ne und von hinten gewürgt worden (pag. 991, Z. 37 ff.). Der Beschuldigte verweigerte zu diesem Vorwurf hingegen die Aussage (pag. 537 ff.; pag. 553 ff.; pag. 979, Z. 4 ff.; pag. 1424, Z. 1 f. und Z. 6 f.). Die Kammer schliesst sich dem vorinstanzlichen Beweisergebnis vollumfänglich an. Die Aussagen der Strafklägerin blieben im Kern konstant und es sind entgegen der Verteidigung trotz des vergleichsweise langen Zeitablaufs keine nennenswer- ten Widersprüche erkennbar. So sagte sie von Anfang an aus, sie sei wegen des Würgens nie in ärztlicher Behandlung gewesen, sodass auch keine Arztberichte vorliegen können (pag. 469, Z. 304; pag. 508, Z. 291). Ferner stellte die Strafkläge- rin klar, dass sie meistens von hinten gewürgt worden sei (pag. 468, Z. 244 f.). Damit schloss sie keinesfalls aus, dass sie auch vereinzelt von vorne gewürgt wor- den sei, wie sie später vor der Vorinstanz aussagte (pag. 991, Z. 37 ff.). Es ist ge- richtsnotorisch, dass es Opfern wiederholter häuslicher Gewalt üblicherweise schwerfällt, einzelne Vorfälle detailliert zu beschreiben. Bei einer Vielzahl von Vor- fällen kann daher keine einlässliche Schilderung jedes einzelnen Vorfalls erwartet werden. In diesem Sinne bemerkte die Strafklägerin selbst treffend, sie könne nicht auf jeden einzelnen Vorfall mit dem Beschuldigten eingehen (pag. 468, Z. 233). Hingegen beschrieb sie den musterhaften Ablauf der Vorfälle relativ detailliert. Sie sei jeweils umgestossen worden, der Beschuldigte habe sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt, sie gewürgt und ihr die Luft vollständig abgedrückt, habe aber immer gewusst, wann er aufhören müsse. Ferner vermochte sie die Vorfälle im Ansatz räumlich und zeitlich glaubhaft einzuordnen; es habe vier Tage nach der Hochzeit angefangen und sei immer in der damaligen Wohnung in AF.________ passiert. Besonders glaubhaft wirkt sodann, dass die Strafklägerin einen Einzelvorfall, den sie als speziell empfunden habe, zu Protokoll gab. Es erscheint originell, dass der Beschuldigte die Strafklägerin mithilfe einer Schranktür am Boden festgesetzt und sie dann gewürgt habe. Eine derartige Schilderung wäre nicht zu erwarten, wenn die Vorwürfe erfunden wären. Derartige originelle Schilderungen werden grundsätzlich zugunsten der Glaubhaftigkeit gewertet. Die Verteidigung zeigte hin- gegen nicht auf, weshalb die Schilderung lebensfremd sei und ein Lügensignal darstelle. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Strafklägerin habe in anderen Bereichen nicht immer die Wahrheit gesagt und in der fraglichen Zeit Alkohol getrunken, zielt ihre Argumentation auf die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin als Person ab. Damit verkennt die Verteidigung, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020, 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3). Weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, woran vorliegend aus den aufgezeigten Gründen keine Zweifel beste- hen. Weiter ist zu bemerken, dass die von der Strafklägerin beschriebenen Gewaltan- wendungen keinen Einzelfall darstellen. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte auch D.________ bei mehreren Gelegenheiten würgte 18 (Ziff. III.5.3. und Ziff. III.7.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1141 ff. bzw. pag. 1147 ff.) – wobei der Beschuldigte die entsprechenden Schuldsprüche akzep- tierte. Wenn die Strafklägerin ihre Vorwürfe erfunden hätte, dann wäre es ein aus- sergewöhnlicher Zufall, dass sie spezifische Gewaltanwendungen beschrieb, die der Beschuldigte gegenüber einer anderen Beziehungspartnerin erstelltermassen anwendete. Ein derartiger Zufall kann indessen mit Blick auf das Aussageverhalten der Strafklägerin ausgeschlossen werden. Es kommt hinzu, dass die Schilderungen der Strafklägerin in glaubhafter Weise durch G.________ gestützt werden. Dieser sagte in freier Erzählung und ohne ent- sprechenden Vorhalt aus, ein Schrank in der Wohnung der Strafklägerin habe kei- ne Tür gehabt, weil der Beschuldigte die Strafklägerin damit «beschädigt» habe (pag. 455, Z. 84 f.). Vor der Vorinstanz erläuterte er auf Frage, dass sie ihm dies erzählt habe (pag. 1004, Z. 42 ff.). Er habe den Vorfall nicht selbst wahrgenommen und habe das auch nie behauptet (pag. 1005, Z. 1 f.). Es mag zutreffen, dass G.________ aufgrund seiner langjährigen freundschaftlichen Beziehung zur Straf- klägerin grundsätzlich für sie Partei ergreifen würde, wie die Verteidigung impliziert. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beiden ihre Aussagen aufeinander abgestimmt haben. In diesem Fall wäre nämlich zu erwarten, dass G.________ präzisere An- gaben über den konkreten Vorfall mit der Schranktüre gemacht hätte. Er gab je- doch offensichtlich lediglich wieder, was er aus dem von der Strafklägerin seiner- zeit Gehörten verstand bzw. woran er sich noch erinnern konnte. Dass die Straf- klägerin ihrem Freund G.________ bereits früher von dem Vorfall berichtete, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aus diesen Gründen ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Im Sinne der Anklageschrift ist von mindestens zwei Würgevorfällen zusätzlich zum Vorfall mit der Schranktüre auszugehen. 8.6 Beweisergebnis Der Beschuldigte hat die Strafklägerin, seine Ehefrau, mit der er zu dieser Zeit in AF.________ zusammenlebte, im Zeitraum von April 2015 bis Mitte August 2015 mindestens zwei Mal umgestossen, sich mit seinem Gewicht auf sie gelegt und sie von hinten mit beiden Händen gewürgt. Dadurch drückte er ihr die Luft jeweils vollständig ab, hörte aber mit dem Würgen auf, bevor die Strafklägerin das Be- wusstsein verloren hätte. Sie verspürte in der Folge jeweils Schluckbeschwerden und hatte Hämatome am Hals. Weiter legte der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt innerhalb des er- wähnten Zeitraums im Schlafzimmer eine Schranktür auf die Strafklägerin, legte sich auf die Schranktür und würgte sie mit beiden Händen von vorne. Auch nach diesem Vorfall verspürte die Strafklägerin Schluckbeschwerden und hatte Häma- tome am Hals. 19 9. Vorwürfe der Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung und Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.2. bis I.D.5. AKS) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgendes zum Vorwurf gemacht (pag. 786 f.): 2. Drohung, begangen am 28. Januar 2019 (oder kurze Zeit vor- oder nachher) in AE.________, M.____-weg. A.________ äusserte sich anlässlich der Auseinandersetzung dahingehend, dass er C.________ «kaputt machen und ihre Erinnerung weg nehmen werde». Zudem drohte er an, sie zu schlagen. Diese Ausführungen versetzten C.________ in Angst und Schrecken. 3. Nötigung, evtl. Versuch dazu, evtl. mehrfach begangen am 28. Januar 2019 (oder kurze Zeit vor- oder nachher) in AE.________, M.____-weg. A.________ forderte C.________ laut und ultimativ auf, ihm ihr Handy auszuhändigen. Sie lehn- te es ab. Er schrie sie dann weiter an, dass er das Handy wolle und fragte, ob er es ihr (mit Ge- walt) nehmen solle. C.________ befürchtete (erneut) geschlagen zu werden und händigte ihm ihr Handy aus. A.________ sagte anlässlich der Auseinandersetzung zu C.________ auch, dass sie tot sei, falls sie die Polizei benachrichtigen werde. Er wollte sie damit von der Einreichung ei- ner Anzeige abhalten. 4. Sachbeschädigung, begangen am 28. Januar 2019 (oder kurze Zeit vor- oder nachher) in AE.________, M.____-weg. A.________ zerstörte mit einem behändigten Baseballschläger einen wertvollen und grösseren Spiegel von C.________ im Wert von einigen Tausend Franken. Deliktsbetrag mindestens CHF 2'000.00. 5. Sachentziehung (evtl. teilweise Diebstahl), begangen am 28. Januar 2019 (oder kurze Zeit vor- oder nachher) in AE.________, M.____-weg. A.________ behändigte in der Wohnung von C.________ diverse Kleider (insbesondere auch von der Hochzeit), Schmuck und insbesondere den PC, Laptop, enthaltend viele gespeicherte Bilder (Fotos), und auch das Handy. Der Wert der behändigten Sachen lag bei insgesamt CHF 5'000.00 bis CHF 7'000.00. 9.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen der Strafklägerin zahlreiche Realitätskri- terien enthalten würden, sie insbesondere detailreich ausgesagt und eine räumlich- zeitliche Einordnung vorgenommen habe, und stufte die teilweisen Geständnisse des Beschuldigten als glaubhaft ein. Sie folgerte, dass die zur Anklage gebrachte Drohung und Nötigung auf unterschiedlichen Stockwerken stattgefunden hätten und nicht miteinander zusammenhängen würden, sowie dass der zerstörte Spiegel einen Wert von mehr als CHF 300.00 gehabt habe. Weiter habe der Beschuldigte der Strafklägerin diverse Kleider, darunter das Hochzeitskleid, Schmuck, den Lap- top und ihr Mobiltelefon aus der Wohnung mitgenommen, wobei der Wert dieser Sachen über CHF 300.00 liege (zum Ganzen Ziff. III.10.3. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 1162 ff.). 20 9.3 Vorbringen der Parteien Zu den Vorbringen der Verteidigung kann vorab auf die Ausführungen in E. 8.3 oben verwiesen werden. Weiter machte die Verteidigung im oberinstanzlichen Par- teivortrag betreffend die Vorwürfe der Drohung und der Nötigung geltend, die Straf- klägerin habe zunächst ausgesagt, sie sei in der Wohnung oben bedroht worden (pag. 331, Z. 207). Vor der Vorinstanz habe sie hingegen behauptet, der Vorfall habe sich unten in der Garage abgespielt (pag. 992, Z. 5 f.), wobei sie ihre Version bei Verlesen des Protokolls erneut geändert habe (pag. 992, Z. 8 f.). Wenn sie be- haupte, sie habe nach dem Vorfall sogleich den Schlüssel geholt und sich in der leerstehenden Wohnung eingeschlossen (pag. 290), bleibe für die behauptete Dro- hung in der Küche kein Raum. Ausserdem habe sie vor der Vorinstanz ihrer an- fänglichen Schilderung, wonach sie zunächst die Herausgabe des Mobiltelefons verweigert habe (pag. 290), ebenfalls widersprochen (pag. 992, Z. 20 ff.). Aufgrund dieser Widersprüche könne nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden. Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung sei lediglich der Wert des beschädigten Spie- gels fraglich; eine Spiegelfläche dieser Grösse koste ca. CHF 250.00. Daher liege der verursachte Schaden unter dem Betrag von CHF 300.00 und sei geringfügig. Betreffend den Vorwurf der Sachentziehung habe der Beschuldigte lediglich die Mitnahme des Hochzeitskleids zugestanden. Die Behauptungen der Strafklägerin seien nicht stimmig; so sei nicht einzusehen, wozu der Beschuldigte beispielsweise Damenschuhe an sich hätte nehmen sollen. Die Strafklägerin habe keine Auflistung sämtlicher abhanden gekommener Gegenstände eingereicht, sodass auf die Aus- sagen des Beschuldigten abzustellen sei (zum Ganzen pag. 1430 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im oberinstanzlichen Parteivortrag vor, die Vorinstanz habe zurecht auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt. Diese habe die Vorfälle zeitlich und räumlich einordnen und an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung klären können, was in der Garage und was in der Küche vorgefallen sei. Dass der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Beschimpfung akzeptiert habe, belege, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit der Strafklägerin ge- kommen sei. Es sei nicht realistisch, dass die Strafklägerin sämtliche weiteren Vorwürfe erfunden habe. Ausserdem sei klar, dass der verursachte Schaden am Spiegel den Betrag von CHF 300.00 übersteige; gleichermassen übersteige die Sachentziehung diesen Deliktsbetrag, selbst wenn der Beschuldigte nur das Hoch- zeitskleid an sich genommen hätte, wie er es eingestanden habe (zum Ganzen pag. 1434). 9.4 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich der Vorwürfe der Drohung und der Nötigung (Ziff. I.D.2. und I.D.3. AKS) ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt vollumfänglich bestritten. Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung (Ziff. I.D.4 AKS) gestand der Be- schuldigte ein, mit einem Baseballschläger auf einen Spiegel der Strafklägerin ein- geschlagen und die Spiegelfläche zerstört zu haben (pag. 979, Z. 22; pag. 1035; pag. 1424, Z. 10 f.). Strittig ist hingegen die Höhe des verursachten Schadens. Zum Vorwurf der Sachentziehung (Ziff. I.D.5. AKS) gestand der Beschuldigte ein, das Hochzeitskleid der Strafklägerin behändigt zu haben (pag. 1035; pag. 1424, 21 Z. 23). Strittig ist einerseits der Wert des Kleides sowie, ob der Beschuldigte auch weitere Gegenstände aus der Wohnung mitnahm. 9.5 Beweiswürdigung Die Vorwürfe beziehen sich allesamt auf den Zeitraum vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019, während dem sich der Beschuldigte zeitweise in der Wohnung der Strafklägerin aufhielt, wie sich aus seiner schriftlichen Eingabe (pag. 1035) und seinen teilweisen Zugeständnissen ergibt. 9.5.1 Vorwurf der Nötigung Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin zu diesem Vorwurf abzuweichen. Sie fasste anlässlich ihrer Erstaus- sagen vom 27. Februar 2019 den mehrtägigen Aufenthalt des Beschuldigten in ih- rer Wohnung in freier Erzählung zusammen (pag. 465 f., Z. 99 ff.). Nachdem er sich zwei oder drei Tage lang ruhig verhalten habe (pag. 465, Z. 102 ff.), habe er sie in der Garage angeschrien und von ihr verlangt, ihr Mobiltelefon auszuhändigen (pag. 466, Z. 118 ff.). Nachdem sie ihm «Nein» gesagt habe, habe er sie weiter an- geschrien und ihr gesagt, sie solle es sofort aushändigen (pag. 465, Z. 119 ff.). Sie habe Angst gehabt und ihm das Mobiltelefon nicht aushändigen wollen; da habe er sie gefragt, ob sie es ihm gebe oder er es nehmen solle (pag. 466, Z. 120 ff.). Sie habe gewusst, was auf sie zukomme; weil sie nicht erneut ins Spital habe gehen wollen, habe sie das Mobiltelefon ausgehändigt (pag. 466, Z. 122 ff.). Ausserdem habe er ihr gesagt, sie sei tot, wenn sie die Polizei informieren würde (pag. 468, Z. 213 f.). Deshalb habe sie sich bislang nicht getraut, dies anzuzeigen (pag. 468, Z. 212 f.). In der Folge blieben ihre Aussagen konstant. Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie, dass sie dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon ausgehändigt habe, nachdem er sie angeschrien habe; sie habe es ihm einfach gegeben, weil er ihr physisch überlegen sei (pag. 505, Z. 133 und Z. 136 f.). Vor der Vorinstanz präzi- sierte sie auf Nachfrage, dass der Vorfall mit dem Mobiltelefon in der Garage, zeit- lich vor der Drohung (dazu sogleich E. 9.5.2 unten) passiert sei (pag. 992, Z. 12 ff.). Sie habe nicht gewollt, dass er sie schlage (pag. 992, Z. 14 f.). Sie habe es ihm so- fort gegeben; es sei auch eine andere Person anwesend gewesen, die diesen Vor- fall bezeugen könne (pag. 992, Z. 20 ff.). Weiter bestätigte sie, dass der Beschul- digte ihr gesagt habe, sie sei tot, wenn sie die Polizei informiere (pag. 992, Z. 31 f.). Die Aussagen der Strafklägerin erhellen, dass der beschriebene Vorfall Teil einer verbalen Auseinandersetzung war, die ein dynamisches Geschehen bildete und sich in ihrer Wohnung und der Garage abspielte. Bei diesen Gegebenheiten ist es möglich, dass nach einem Zeitablauf von rund 2 Jahren nicht mehr jede Aussage räumlich genau eingeordnet werden kann. Dass die Strafklägerin vor der Vor- instanz zunächst aussagte, der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon oben in der Küche verlangt und ihr andernfalls mit Schlägen gedroht, tut der Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen keinen wesentlichen Abbruch. Zudem kann angesichts der Überset- zung verbunden mit der eher umständlich formulierten Frage (pag. 992, Z. 1 ff.) nicht ausgeschlossen werden, dass diese zunächst missverstanden wurde. In der 22 Folge stellte die Strafklägerin jedenfalls klar, dass sie das Mobiltelefon in der Gara- ge ausgehändigt habe. Zentral für die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ist, dass die Strafklägerin in der Folge tatsächlich keinen Zugang zu ihrem Mobiltelefon mehr hatte. G.________, der bei diesem Vorfall nicht anwesend war, sagte aus, er sei an diesem Tag von der Strafklägerin über Facebook kontaktiert worden (pag. 450, Z. 71 f.). Dies sei ungewöhnlich gewesen, normalerweise würden weder er noch die Strafklägerin Facebook nutzen (pag. 450, Z. 72 ff.). Seine Vermutung, wonach die Strafklägerin ihn über Facebook kontaktiert habe, weil sie ihr Mobiltelefon nicht zur Hand hatte, erscheint überaus einleuchtend. Weiter enthalten die Aussagen der Strafklägerin zahlreiche Schilderungen über innere Vorgänge, was klassische Realitätskriterien sind. So habe sie beispielsweise gewusst, was bei einer Weigerung auf sie zu- komme, habe Angst gehabt, nicht erneut ins Spital gewollt und das Mobiltelefon daher ausgehändigt. Die von der Verteidigung ins Feld geführten Widersprüche lassen aus diesen Gründen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin aufkommen. Der Beschuldigte verweigerte auch zu diesem Vorwurf die Aussage. Dabei wäre es ihm zumutbar gewesen, eine alternative Sachverhaltsdarstellung zu offerieren und so die Vorwürfe substantiiert zu bestreiten. An seinen schriftlich zu den Akten ge- gebenen Ausführungen, wonach er sich am Abend des 28. Januar 2019 auf Einla- dung der Strafklägerin zu ihr begeben habe, um über die beabsichtigte Scheidung zu diskutieren, muss gezweifelt werden (pag. 1035). Es scheint nicht schlüssig, dass die Strafklägerin – insbesondere nach den erstellten Vorfällen im Jahr 2015 (E. 8.6 oben) – den Beschuldigten zu sich nach Hause einladen würde, nur um ihm mitzuteilen, dass sie kein Interesse an einer Scheidung habe. Darüber hinaus er- gibt sich aus den Aussagen von G.________, N.________ und der Strafklägerin, dass sich der Beschuldigte mehrere Tage in der Wohnung aufhielt (pag. 449, Z. 35 ff.; pag. 437, Z. 67; pag. 465, Z. 99 ff.). Es versteht sich von selbst, dass ein blosser Besuch, um über eine Scheidung zu diskutieren, nicht mehrere Tage dau- ern würde. Hinsichtlich der Vorbringen der Verteidigung zur Glaubwürdigkeit der Strafklägerin kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 8.5 oben). Auch die übri- gen Vorbringen überzeugen nicht. Die Strafklägerin sagte anlässlich ihrer Erstbe- fragung in freier Erzählung klar aus, dass sie nach dem Vorfall in der Garage zunächst in ihrer Wohnung den Schlüssel für die leerstehende darunter liegende Wohnung, in der sie sich anschliessend einschloss, holen musste (pag. 466, Z. 124 ff.). Dieser Vorgang lässt entgegen der Verteidigung genügend Zeit für eine weitere verbale Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in der Küche (entspre- chend pag. 994, Z. 32 ff.). Somit wird, wie eingangs erwähnt, auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt. Dass ihr Mitbewohner, N.________, der den Beschuldigten als aggressiv beschrieb (pag. 436, Z. 46 und Z. 49) und angab, sich vor ihm zu fürchten (pag. 438, Z. 109), keine Details zu Protokoll geben konnte oder wollte, steht dem nicht entgegen. Ei- nerseits wurde er erst über ein Jahr nach dem Vorfall einvernommen. Andererseits 23 ist denkbar, dass er aus Furcht vor dem Beschuldigten keine detaillierten Angaben machen wollte. So oder anders ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. 9.5.2 Vorwurf der Drohung Es gibt – auch bei diesem Vorwurf – keinen Grund, von den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin abzuweichen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldig- te den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Beschimpfung zum Nachteil der Strafklägerin akzeptiert hat. Dadurch gestand er eine verbale Auseinandersetzung mit der Strafklägerin implizit ein. Die Strafklägerin sagte während des gesamten Verfahrens konstant aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er sie kaputt ma- chen werde und ihr ihre Erinnerungen wegnehmen würde (pag. 467, Z. 208 ff.; pag. 507, Z. 214; pag. 991, Z. 45 f.). Auch habe er ihr bereits mehrmals mit Schlä- gen gedroht (pag. 467 f., Z. 211 f.). Wegen seines Drogenkonsums wisse er selber nicht mehr, was er tue (pag. 468, Z. 219 ff.). Anlässlich ihrer Erstaussagen diffe- renzierte sie klar zwischen diesen Äusserungen des Beschuldigten und dem Vorfall mit dem Mobiltelefon. Vor der Vorinstanz präzisierte sie auf Frage, dass der Be- schuldigte diese Äusserungen in der Küche getätigt hatte (pag. 992, Z. 27 ff.). Die beschriebenen Drohungen, namentlich dass der Beschuldigte ihre Erinnerun- gen wegnehmen und sie «kaputt» machen würde, erscheinen äusserst spezifisch und originell, was keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit belässt. Mit Verweis auf das bereits Gesagte (E. 9.5.1 oben) wird daher auf ihre Aussagen abgestellt. Darü- ber hinaus besteht auch kein Zweifel, dass die Strafklägerin durch die Äusserun- gen, wie sie aussagte, in Angst und Schrecken versetzt wurde und dem Beschul- digten diese Auswirkungen bekannt gewesen sein müssen. 9.5.3 Vorwurf der Sachbeschädigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der Wohnung der Strafklägerin mit einem Ba- seballschläger einen Spiegel zerstört zu haben (pag. 979, Z. 22; pag. 1035; pag. 1424, Z. 10 f.; ebenso pag. 466, Z. 145). Strittig ist einzig der verursachte Schaden. Die Strafklägerin erklärte, dass sie den Spiegel nicht selbst gekauft, son- dern erhalten habe und sie nicht genau wisse, was er gekostet habe (pag. 993, Z. 23 und Z. 32 f.). Ihre Schätzungen zum Kaufwert variieren von CHF 1'500.00 bis CHF 6'000.00 (pag. 446, Z. 152; pag. 99, Z. 39). Auf den von der Strafklägerin zu den Akten gegebenen Bildaufnahmen ist ersicht- lich, dass der Spiegel eine beachtliche Grösse hat und lediglich die Spiegelfläche zerstört wurde, der Spiegelrahmen hingegen unversehrt blieb (pag. 491 ff.). Der entstandene Schaden ist daher primär anhand der Spiegelfläche zu bestimmen. Der Verteidigung kann zwar gefolgt werden, dass die Beschaffung einer neuen Spiegelfläche der entsprechenden Grösse alleine den Betrag von CHF 300.00 wohl nicht übersteigt. Allerdings entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Montur einer neuen Spiegelfläche in den vorgesehenen Rahmen nicht unwe- sentlichen Aufwand und mithin Kosten generieren würde. Dadurch überstiege die Reparatur des Spiegels den Betrag von CHF 300.00 ohne jeden Zweifel. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Wille des Beschuldigten spezifisch auf die Verursachung eines geringfügigen Schadens gerichtet war. Ein Schlag mit ei- nem Baseballschläger gegen einen grossen Spiegel kann leichthin Schäden am 24 Spiegelrahmen verursachen und die resultierenden Glasscherben können umlie- gende Gegenstände und Möbel beschädigen, wodurch der Schaden die Grenze der Geringfügigkeit ohne weiteres überschritten hätte. Hätte der Beschuldigte spe- zifisch beabsichtigt, einen geringfügigen Schaden zu verursachen, hätten sich ihm in der Wohnung geeignetere Ziele geboten. Damit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt, wobei von einem verur- sachten Schaden von mehr als CHF 300.00 ausgegangen wird. 9.5.4 Vorwurf der Sachentziehung Wie erwähnt, gestand der Beschuldigte ein, das Hochzeitskleid der Strafklägerin behändigt und aus der Wohnung geschafft zu haben (pag. 1035; pag. 1424, Z. 23). Die Strafklägerin sagte derweil aus, der Beschuldigte habe zusätzlich ihr Mobiltele- fon, ihren Laptop mit Bildern und Aufzeichnungen, Schmuck sowie Kleider mitge- nommen (pag. 465, Z. 105 ff.; pag. 504, Z. 103 f.; pag. 505, Z. 161). Prinzipiell wei- sen die Aussagen der Strafklägerin auch in diesem Punkt mehrere Realitätskriteri- en auf, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte. Insbesondere die Priorisierung nach wichtigeren und weniger wichtigen Gegenständen wirkt lebensnah. Indes sind eini- ge, nicht zu vernachlässigende Lücken in den verfügbaren Beweismitteln ersicht- lich. So bleibt nach den Angaben der Strafklägerin unklar, wie sie, als sie sich zum Schutz vor dem Beschuldigten in einer leeren Wohnung eingeschlossen hatte, oh- ne Mobiltelefon, das der Beschuldigte ihr nach dem oberinstanzlichen Beweiser- gebnis abgenommen hatte, G.________ per Facebook kontaktieren konnte. Zu- mindest ein elektronisches Gerät mit einer Internetverbindung muss ihr zur Verfü- gung gestanden haben, wobei zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um ihren angeblich abhanden gekommenen Laptop handelte. Be- zeichnenderweise erwähnte die Strafklägerin diesen an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme auch erst auf Nachfrage hin (pag. 505, Z. 158; pag. 506, Z. 163 f.). Über den abhanden gekommenen Schmuck machte sie keinerlei präzi- sierende Angaben, ausser dass es sich um «nicht so viel», aber teilweise hochwer- tigen Schmuck gehandelt habe (pag. 505, Z. 161). Indes müssen zur Erhärtung des Sachverhalts konkretere Angaben, vor allen Dingen eine Bezeichnung der abhan- den gekommenen Schmuckstücke verlangt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Kleider; es ist auch hier nicht klar, welche Kleidungsstücke der Beschuldigte genau mitgenommen habe. Obwohl aus den verfügbaren Aussagen der Strafklägerin einige Realitätskriterien erkennbar hervorgehen, genügen sie nicht für einen lückenlosen Nachweis des zur Anklage gebrachten Sachverhalts. Daher muss in dubio auf die Aussagen des Be- schuldigten abgestellt werden, wonach er lediglich das Hochzeitskleid an sich und mitgenommen hat. Der daraus folgende logische Widerspruch, nämlich dass der Beschuldigte der Strafklägerin ihr Mobiltelefon zwar ab- (E. 9.5.1 oben), es aber nicht mitgenommen hat, ist hinzunehmen. Somit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nur hinsichtlich des Hochzeits- kleids erstellt. Der Wert des Hochzeitskleids geht aus den Akten nicht hervor. Zwar ist gerichtsnotorisch, dass traditionelle Hochzeitskleider einen sehr hohen Wert ha- ben können. Vorliegend ist jedoch über die Art, den Zustand und das Alter des 25 Kleids absolut nichts bekannt, ausser dass die Hochzeit im Jahr 2015 stattgefun- den hat. Es muss daher – ebenfalls in dubio – von einem unter dem Betrag von CHF 300.00 liegenden Wert ausgegangen werden. Dem Beschuldigten ging es da- bei nicht darum, das Hochzeitskleid zu behalten oder sonst wie darüber zu verfü- gen. Er wollte es der Strafklägerin aus symbolischen Gründen wegnehmen. 9.6 Beweisergebnis Der Beschuldigte forderte die Strafklägerin in der Garage ihrer Wohnung in AE.________ zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis am 29. Januar 2019 laut und ultimativ auf, ihm ihr Mobiltelefon auszuhändigen. Auf ihre anfängliche Weigerung hin schrie er sie weiter an, dass er das Mobiltelefon wolle, und fragte, ob er es ihr nehmen solle. Die Strafklägerin befürchtete geschla- gen zu werden und händigte ihm das Mobiltelefon aus. Im Zuge der Auseinander- setzung sagte der Beschuldigte in der Küche zur Strafklägerin, dass sie tot sei, falls sie die Polizei benachrichtigen werde. Damit wollte er sie von der Einreichung einer Strafanzeige abhalten. Der Beschuldigte sagte in der Küche gegenüber der Strafklägerin während der Auseinandersetzung, dass er sie «kaputt machen und ihre Erinnerung wegnehmen werde». Zudem drohte er an, sie zu schlagen. Diese Äusserungen versetzten die Strafklägerin in Angst und Schrecken, was der Beschuldigte vorhersah und wollte. Der Beschuldigte schlug in der Wohnung der Strafklägerin mit einem Baseball- schläger auf einen grossen Spiegel ein, wodurch er die Spiegelfläche zerstörte. Der Spiegel befand sich im Eigentum der Strafklägerin und der verursachte Schaden übersteigt den Betrag von CHF 300.00. Der Beschuldigte behändigte in der Wohnung der Strafklägerin ihr Hochzeitskleid und nahm es mit. Das Kleid hatte einen Wert von weniger als CHF 300.00. Der Be- schuldigte beabsichtigte, es der Strafklägerin aus symbolischen Gründen wegzu- nehmen. 10. Vorwurf der Drohung zum Nachteil von G.________ (Ziff. I.B.1. AKS) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgendes zum Vorwurf gemacht (pag. 785 f.): 1. Drohung, begangen am 26. Januar 2019, um 22.00-23.00 Uhr, oder kurze Zeit davor oder nachher, in AE.________, M.____-weg. A.________ äusserte sich gegenüber G.________ – nachdem dieser in die Wohnung von C.________ zurückkehrte, was A.________ offenbar erzürnte – dahingehend, dass er in dem Moment, als er zurückgekehrt sei, Geschichte und ein toter Mann / Mensch sei und er werde ihn finden und töten. Das mit dem Töten sagte A.________ mehrfach. Zur Unterstützung der Dro- hung behändigte A.________ in der Küche ein grösseres Messer. Diese Ausführungen und die Behändigung des Messers versetzten G.________ in Angst und Schrecken um sich, aber auch um C.________. 26 10.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von G.________ und der Strafklägerin als erstellt. Sie erwog insbesondere, dass es G.________ schwerfalle, Angst zuzugeben, seine Äusserung an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung indes belege, dass er in Angst und Schrecken versetzt gewesen sei. Weiter habe G.________ aufgrund der Äusserungen Angst um die Strafklägerin gehabt, auch wenn sich die geäusserten Drohungen nicht gegen die- se gerichtet hätten (zum Ganzen Ziff. II.11.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1169 ff.). 10.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte im oberinstanzlichen Parteivortrag geltend, es könne grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, jedoch mit einer Ausnahme. Nämlich sei G.________ durch die Äusserungen des Beschuldig- ten offensichtlich nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Sogar als dieser ein Messer zur Hand genommen habe, habe G.________ ihn aufgefordert, ihn zu schlagen. Er habe sich somit offensichtlich nicht vor dem Beschuldigten gefürchtet und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Auseinandersetzung mit ihm nicht scheue. Es sei nicht klar, woraus die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung bezo- gen habe, wonach G.________ keine Angst zugeben könne. Auch eine Drittdro- hung zu konstruieren, sei verfehlt. Es sei in dieser Situation nicht um die Strafklä- gerin gegangen und die Akten würden keine Hinweise enthalten, wonach sich G.________ um diese Sorgen gemacht habe. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, der Beschuldigte habe klare- rweise Todesdrohungen geäussert, und G.________ sei davon ausgegangen, dass dieser die Drohung auch hätte wahrmachen können. Dass G.________ habe stark wirken wollen und den Beschuldigten sogar aufgefordert habe, mit ihm nach draus- sen zu gehen, schliesse die Tatbestandsmässigkeit nicht aus. 10.4 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte selbst machte keine Angaben zum Sachverhalt und verweigerte die Aussage. Obwohl die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwies (E. 10.3 oben), muss der zur Anklage gebrachte Sachverhalt vollumfänglich als bestritten gelten. 10.5 Beweiswürdigung Entgegen der im Übrigen überzeugenden und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt sich anhand der Akten nicht erhärten, dass G.________ durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Er erzähl- te glaubhaft, lebensnah und in freier Schilderung, dass er sich auf Aufforderung der Strafklägerin in ihre Wohnung zurückbegeben habe, die er zuvor verlassen habe (zum Ganzen pag. 449, Z. 30 ff.). Sogleich sei der Beschuldigte auf ihn zugekom- men und habe ihn gefragt, weshalb er zurückgekommen sei. Er habe viele Sachen gesagt und die Strafklägerin habe diese teilweise übersetzt. Unter anderem habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, dass er ihn töten würde. Darauf habe G.________ erwidert: «Also, dann gehen wir hinunter» (pag. 449, Z. 57 f.). Während der folgen- 27 den ca. 5 bis 10 Minuten sei der Beschuldigte nervös hin- und hergegangen und habe ein Messer behändigt und wieder hingelegt. Als er sich hingesetzt habe, habe G.________ ihn aufgefordert, ihn zu schlagen. Er habe gewusst, dass er dann in Notwehr zurückschlagen dürfe. Zwar geht aus den Aussagen von G.________ hervor, dass er dem Beschuldigten in physischer Hinsicht Respekt zollte; mit einem 110kg schweren Mann verhalte man sich normal (pag. 449, Z. 33). Gleichermassen attestierte er dem Beschuldig- ten ein gewisses Gewaltpotenzial (pag. 450, Z. 79 ff.). Auch gab er auf Frage, ob die Drohung hätte wahrgemacht werden können, an: «Eher ja als nein» (pag. 451, Z. 125). Hingegen verneinte er klar und bestimmt, dass er Angst gehabt habe (pag. 451, Z. 118 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte G.________ zwar, der Beschul- digte sei in dieser Situation gefährlich gewesen (pag. 1003, Z. 36 f.). Er erwähnte jedoch auch in dieser Einvernahme nicht, dass er Angst gehabt habe, und erklärte lediglich auf Frage hin, dass er ein «sehr ungutes Gefühl» gehabt habe (pag. 1004, Z. 2 ff.). Entgegen der Verteidigung schliesst das Verhalten von G.________, namentlich dass er die Konfrontation nicht scheute, sondern vielmehr suchte, nicht von vorn- herein aus, dass er durch die Äusserungen verängstigt war. Eine schwere Drohung setzt keine Willensbeeinträchtigung voraus. Auch eine verängstigte Person kann couragiert agieren. Indes verneinte G.________ entsprechende Fragen mit Be- stimmtheit. Das «sehr ungute Gefühl», auf das die Vorinstanz ihr Beweisergebnis stützte, kann nicht ohne Weiteres mit Angst und Schrecken gleichgesetzt werden und bedeutet nicht zwingend einen gänzlichen Verlust des Sicherheitsgefühls. Ins- besondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass G.________ damit seine Ein- schätzung, ob die Drohung wahrgemacht werden könnte, meinte. Auch wenn das konkrete Verhalten des Beschuldigten zweifellos geeignet war, auch Personen mit überdurchschnittlicher Belastbarkeit zu verängstigen, lässt sich dies bei G.________ anhand der verfügbaren Beweismittel schlicht nicht erstellen. Gleichermassen geht aus den Akten – und auch aus der Anklageschrift – nicht her- vor, dass der Beschuldigte gewusst hätte, dass seine Äusserungen G.________ in Angst um die Strafklägerin versetzen würden, und er dies gewollt hätte. Eine wei- tergehende Beweiswürdigung erübrigt sich insoweit. 10.6 Beweisergebnis Der Beschuldigte sagte zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zeit vom 26. Ja- nuar 2019 bis 29. Januar 2019 in der Wohnung der Strafklägerin in AE.________ zu G.________, dass er in dem Moment, als er zurückgekehrt sei, Geschichte und ein toter Mann sei, und mehrfach, dass er ihn töten werde. Zum Unterstreichen seiner Äusserungen behändigte der Beschuldigte zusätzlich ein Messer. Diese Äusserungen versetzten G.________ jedoch nicht in Angst und Schrecken. 28 III. Rechtliche Würdigung 11. Brandstiftung (Ziff. I.E.7. AKS) Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 und 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1175 ff.). Der Beschuldigte wäre klarerweise nicht in der Lage gewesen, den herbeigeführten Vollbrand des Mercedes Benz zu löschen oder unter Kontrolle zu halten. Gemäss den Videoaufzeichnungen erreichte der Brand ein Ausmass, dem mit einem han- delsüblichen Feuerlöscher nicht mehr beizukommen war (pag. 980, Z. 23 f.). Die Bekämpfung ölgespeister Brände erfordert zudem besondere Brandlöschungsmittel und Fachkenntnisse, über die der Beschuldigte nicht verfügte. An der Brand- bekämpfung bzw. -kontrolle hatte er offensichtlich auch kein Interesse, beobachtete er doch den Brand zunächst aus der Distanz und legte sich anschliessend Schla- fen. Somit lag eine Feuersbrunst vor. Gemäss dem nachvollziehbaren und schlüssigen BEX-Bericht, auf den die Kam- mer abstellt, barg die Feuersbrunst die Gefahr, durch das unkontrollierbare Ver- frachten von Glimmpartikeln durch die Luft, brennbare Objekte in weiterer Entfer- nung in Brand zu stecken bzw. Glimmbrände zu verursachen. Obwohl ein direktes Übergreifen des Feuers auf umliegende Objekte aufgrund der örtlichen Verhältnis- se nicht möglich war, gefährdete der Brand auf diese Weise umliegende Objekte. Aus Sicht der Kammer war das wenige Meter daneben parkierte Auto, das angren- zende Feld, in dem der brennende Mercedes Benz mit dem Vorderrad stand, und – im Weiteren – die umliegenden Gebäude dieser Gefahr ausgesetzt. Damit be- stand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit der Verletzung weiterer, aus Sicht des Beschuldigten zufälliger Rechtsgüter. Die Feuersbrunst stellte eine Gemeingefahr dar. Hingegen dürften die Auswirkungen von Rauch-, Russ- und Schadstoffbildung auf die Gesundheit umstehender Menschen bei ei- nem Brand dieser Grösse im Freien vernachlässigbar sein. Zudem machte der Brand den Mercedes Benz unbrauchbar, wodurch seinem Eigentümer, F.________, ein Schaden erwuchs. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, durch die Zerstörung des Fahrzeugs Dampf abzulassen, unter anderem indem er es anzündete. Er unternahm mehrere Anläufe, den Vollbrand herbeizuführen, was seinen Willen dazu unter Beweis stellt. Im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung war ihm klar, dass Brände dieses Ausmas- ses das Potenzial haben, auf andere Objekte überzugreifen, sei es direkt oder durch das unkontrollierbare Verfrachten von Glimmpartikeln. Er handelte vorsätz- lich. Der verursachte Schaden ist derweil nicht gering i.S.v. Art. 221 Abs. 3 StGB. Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis hatte der Mercedes Benz einen Ver- kehrswert von rund CHF 4'000.00, der durch den Brand vollends vernichtet wurde. Der verursachte Schaden beläuft sich somit auf CHF 4'000.00, was im Lichte der Rechtsprechung nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Zudem ist ein 29 funktionsfähiges, immatrikuliertes Auto im allgemeinen Empfinden ein nicht unbe- deutender Wert, von dem ein erheblicher Nutzen ausgeht. Die vollständige Zer- störung eines solchen Werts kann nicht als gering i.S.v. Art. 221 Abs. 3 StGB be- zeichnet werden. Die Privilegierung nach Art. 221 Abs. 3 StGB scheidet daher aus. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 12. Einfache Körperverletzung (Ziff. I.D.1. AKS) Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand verwiesen (Ziff. IV.3.1.2. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 1181 ff.). Die Strafklägerin ist – im Zeitpunkt des Urteils – mit dem Beschuldigten verheiratet. Es liegt ein Offizialdelikt vor (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 aStGB; vgl. zum anwendbaren Recht E. 15 unten). Der Beschuldigte stiess die Strafklägerin mindestens zwei Mal um, legte sich auf sie und würgte sie von hinten mit beiden Händen. Ihr wurde die Luftzufuhr vorüber- gehend komplett abgedrückt, sie blieb jedoch bei Bewusstsein, weil der Beschul- digte seinen Würgegriff löste. Dies verursachte nicht unerhebliche Schmerzen, ist doch die Strafklägerin bedeutend leichter als der Beschuldigte und diesem phy- sisch unterlegen. Sie hatte in der Folge Hämatome am Hals und Schluckbe- schwerden, was gerichtsnotorisch einige Zeit lang anhält. Ferner hat das Erleben eines Erstickungsgefühls nicht zu vernachlässigende psychische Auswirkungen. Aufgrund des Ausmasses der erlittenen Schmerzen und der einige Zeit anhalten- den Folgen liegen keine Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB, sondern einfache Kör- perverletzungen i.S.v. Art. 123 StGB vor. Ferner legte der Beschuldigte bei einem zusätzlichen Vorfall eine Schranktüre auf die Strafklägerin und würgte sie mit beiden Händen von vorne. Dabei verlor die Strafklägerin das Bewusstsein. Sie erlitt auch bei diesem Vorfall nicht unerhebliche Schmerzen und trug Hämatome am Hals und Schluckbeschwerden davon. Bei der beschriebenen Vorgehensweise kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte die Auswirkungen seines Handelns auf die Strafklägerin kannte. Ins- besondere liess er, mit einer Ausnahme, jeweils von ihr ab, bevor diese das Be- wusstsein verlor. Er handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nach- teil seiner Ehegattin, der Strafklägerin, i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und 2 schuldig ge- macht. 13. Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung und Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.2. bis I.D.5. AKS) 13.1 Vorbemerkungen Es wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbestände der Drohung (Ziff. IV.3.5.2.; pag. 1187), der Nötigung (Ziff. IV.3.3.1.; pag. 1183 f.), der Sachbeschädigung (Ziff. IV.4.6.2.; pag. 1199 f.) 30 sowie Sachentziehung (Ziff. IV.3.8.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1190 f.) verwiesen. 13.2 Drohung Der Beschuldigte sagte zur Strafklägerin, dass er sie kaputt mache, ihr ihre Erinne- rung wegnehmen werde und er sie schlagen würde. Dadurch drohte er ihr physi- sche Gewalt an, deren Ausmasse auch eine durchschnittlich belastbare Person in Angst und Schrecken versetzt hätten. Die Strafklägerin hatte denn auch Angst. Der Beschuldigte wusste, dass seine Androhungen die Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzen würden, und wollte dies. Er handelte vorsätzlich. Mit diesen Äusserungen verfolgte der Beschuldigte nicht dieselben Ziele, wie mit den Nöti- gungshandlungen (sogleich E. 13.3), sodass kein sachlicher Zusammenhang be- stand. Somit hat er sich der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin, der Strafklägerin, i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB schuldig gemacht. 13.3 Nötigung Der Beschuldigte verlangte von der Strafklägerin laut und ultimativ die Herausgabe ihres Mobiltelefons. Auf ihre Weigerung hin, schrie er sie weiter an und fragte, ob sie ihm das Mobiltelefon herausgebe oder er es sich nehmen solle. Damit drohte der Beschuldigte die Wegnahme des Mobiltelefons unter Anwendung von Gewalt an. Die Drohung war geeignet, eine durchschnittlich belastbare Person in ihrer frei- en Willensbildung und -ausübung einzuschränken, und erzielte bei der Strafkläge- rin ebendiese Wirkung; sie händigte dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon aus. Der Beschuldigte wusste, dass die Gewaltandrohung die Strafklägerin in ihrem Wil- len einschränkte und wollte dies. Er handelte vorsätzlich. Er hatte jedoch keine Ab- sicht, sich das Mobiltelefon dauernd anzueignen und sich dadurch zu bereichern. Weiter sagte der Beschuldigte – unabhängig vom vorstehenden Vorfall – zur Straf- klägerin, dass sie tot sei, wenn sie die Polizei benachrichtige. Dadurch drohte er ihr Gewalt an, die auch eine durchschnittlich belastbare Person in ihrem Willen hätte einschränken können. Er beabsichtigte, die Strafklägerin dadurch von einer Straf- anzeige abzuhalten, und wusste, dass die Gewaltandrohung zu diesem Zweck ge- eignet war. Die Strafklägerin informierte jedoch kurze Zeit darauf die Polizei, wes- halb ein vollendeter (tauglicher) Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen und teilweise versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Strafklä- gerin schuldig gemacht. 13.4 Sachbeschädigung Es liegt der nötige Strafantrag vor (pag. 267). Der Beschuldigte schlug in der Wohnung der Strafklägerin mit einem Baseball- schläger gegen einen Wandspiegel, der sich im Eigentum der Strafklägerin befand, und zerstörte dadurch die Spiegelfläche. Er wusste, dass sich der Spiegel im Ei- gentum der Strafklägerin befand und die Spiegelfläche durch einen Schlag mit ei- nem Baseballschläger in die Brüche gehen würde, und wollte dies. 31 Der verursachte Schaden beläuft sich auf mehr als CHF 300.00 und der Beschul- digte nahm zumindest billigend in Kauf, dass durch den Schlag auch der Spiegel- rahmen bzw. durch die umherfallenden Glassplitter weitere Gegenstände oder Mö- bel beschädigt werden könnten. Die Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB ist daher nicht einschlägig. Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Strafklägerin schuldig gemacht. 13.5 Sachentziehung Es liegt der nötige Strafantrag vor (pag. 267). Der Beschuldigte behändigte in der Wohnung der Strafklägerin ihr Hochzeitskleid und nahm es mit. Sie erhielt das Kleid nicht wieder zurück. Dadurch nahm er der berechtigten Eigentümerin das Kleid weg. Sie erlitt einen Schaden im Betrag des Verkehrswerts des Hochzeitskleids, der im Tatzeitpunkt in dubio weniger als CHF 300.00 betrug. Der Beschuldigte wusste, dass das Hochzeitskleid im Eigentum der Strafklägerin war und er keine Berechtigung daran hatte. Er wollte ihr das Kleid wegnehmen und nicht wieder zurückgeben. Der Beschuldigte hatte keine Absicht, sich das Kleid an- zueignen oder sich daran zu bereichern. Somit hat sich der Beschuldigte der geringfügigen Sachentziehung i.S.v. Art. 141 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der Strafklägerin schuldig gemacht. 14. Drohung zum Nachteil von G.________ (Ziff. I.B.1. AKS) Der Beschuldigte äusserte gegenüber G.________, dass er in dem Moment, als er zurückgekehrt sei, Geschichte und ein toter Mann sei, und mehrfach, dass er ihn töten werde. Zum Unterstreichen seiner Äusserungen behändigte der Beschuldigte zusätzlich ein Messer. Diese Äusserungen versetzten G.________ nicht in Angst und Schrecken. Da der Beschuldigte von der Wirkung seiner Äusserungen und Handlungen auf ei- ne durchschnittlich belastbare Person wusste und er alles zum Erfolgseintritt Erfor- derliche vorgenommen hatte, wäre grundsätzlich ein Schuldspruch wegen vollen- detem Versuch ins Auge zu fassen. Ohne einen entsprechenden Würdigungsvor- behalt scheidet dies jedoch aus. Dass der Beschuldigte gewusst hätte, dass seine Äusserungen gegenüber G.________ bei diesem Angst um die Strafklägerin hervorrufen würden, ist nicht Gegenstand der Anklage. Somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von G.________ freizusprechen. 32 IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfas- sende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht einan- der gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der bei- den Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Ge- samtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKE- MEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 17). Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte nach Inkrafttreten des StGB in der Fas- sung vom 1. Januar 2018, mit Ausnahme der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.1. AKS). Da für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (dazu E. 19.5 unten), erweist sich das das neue Recht beim Vergleich nicht als das mildere, sodass auf diese Tat das Strafgesetz- buch in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2017 (aStGB) zur Anwendung ge- langen muss. Auf die übrigen Taten ist das aktuelle Strafgesetzbuch (StGB) an- wendbar. 16. Allgemeine Ausführungen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1206 ff.). 17. Retrospektive Konkurrenz Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Ge- richt eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz). Durch Ausfällung 33 der Zusatzstrafe soll der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle strafbaren Handlungen (die neuen und die bereits abgeurteilten) gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit ist das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 542 ff.). Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospekti- ve Konkurrenz), ist für die neuen Taten – das heisst diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Er- sturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Gemäss der neuesten bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist in zwei (bzw. drei) Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt sind die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen Ersturteil begangen wurden. Kommt dafür eine gleichartige Strafart wie beim Ersturteil in Be- tracht, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe (Ersturteil) auszufällen (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und HANS MATHYS, a.a.O. N 550). Es ist demnach eine hypothetische Zusatzstrafe aus der Grundstrafe und der auszusprechenden Strafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu bilden. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatz- strafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe be- drohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmäs- sig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Ist das bereits abge- urteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden De- likte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten hypothetischen Zusatzstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe (Grundstrafe) abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Gesamt- bzw. Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 E. 3.5.3 vom 05.11.2009 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzuset- zen. Bei mehreren Delikten kann es für die Taten, die mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, zu einer Gesamtstrafe führen. Neu ist, dass diese Strafe unabhängig von der bereits ermittelten Zusatzstrafe ist, also dass eine eigenständige Strafe, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, zu bilden ist (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und HANS MATHYS, a.a.O. N 551). Anschliessend sind in einem drit- ten Schritt gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8) die ermittelten Strafen mit der eigenständigen Strafe zu kumulieren (Addition) und es ist nicht mehr wie bisher (BGE 116 IV 14 E. 2b S. 17) eine Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (HANS MATHYS, a.a.O. N 552). 34 18. Methodik und Strafrahmen Es ist vorwegzunehmen, dass für zahlreiche Vergehen und Verbrechen eine Frei- heitsstrafe auszufällen ist (E. 19.5 unten). Die Kammer hat somit in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist zu beachten, dass der Be- schuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 (PEN 16 295; pag. 1393 ff.) für Delikte, die er teilweise nach den vorliegen- den begangen hatte, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es liegt somit ein Anwendungsfall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Die schwerste Straftat ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Brandstiftung. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Ein Unterschreiten des ordentli- chen Strafrahmens ist nicht angezeigt, ein Überschreiten ist nicht zulässig (Art. 49 Abs. 1 StGB). 19. Tatkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte 19.1 Brandstiftung (Ziff. I.E.7. AKS) Der Brand verursachte Schaden zum Nachteil eines Dritten in Höhe von CHF 4'000.00 und führte eine Gemeingefahr herbei. Der Schaden ist nicht erheb- lich und die Gefahr für fremde Rechtsgüter war nicht besonders unmittelbar. Indes ist die Erfüllung beider alternativen Tatbestandsvarianten verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem musste zur Löschung des Brandes die Feuerwehr mit ca. 7 Einsatzkräften ausrücken, wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist (pag. 390). Der Beschuldigte handelte im Affekt. Nachdem er mit einem Baseballschläger auf das Fahrzeug eingeschlagen und den Motor durch Hochdrehen zu zerstören ver- sucht hatte, zündete er das Fahrzeug an. In seiner Frustration über seine persönli- che Situation handelte er rücksichtlos und gefährdete das Vermögen anderer. Er zeigte sich in diesem Vorhaben beharrlich und unternahm mehrere Anläufe, damit der Mercedes Benz in Vollbrand geriet. Das zeugt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere mit Blick auf den sehr weiten Strafrah- men, insbesondere aufgrund des Vollbrands und der Rücksichtslosigkeit des Be- schuldigten, noch leicht. Der Beschuldigte steckte das Fahrzeug direktvorsätzlich in Brand und nahm die Gemeingefahr in Kauf, was deliktsimmanent ist. Das Delikt wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere ist neutral. Somit bleibt es bei einer noch leichten Tatschwere, wofür eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen erscheint. 19.2 Delikte zum Nachteil von D.________ 19.2.1 Einfache Körperverletzung, mehrfach (Ziff. I.A.1. AKS) Die zweimaligen, vergleichbaren Würgehandlungen des Beschuldigten fügten sei- ner damaligen Lebenspartnerin D.________ nicht unwesentliche Schmerzen zu 35 und versetzten sie in Angst. Sie litt während rund 2 bis 3 Wochen an Schluckbe- schwerden und anderen Schmerzen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich und aus Frustration und Aggression. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewe- sen (vgl. zum Ganzen auch Ziff. V.6.2. und Ziff. V.6.3. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 1215 f.). Beim Vergleich mit dem Referenzsachverhalt auf S. 46 der Richtlinien für die Straf- zumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2021) fällt ins Gewicht, dass die Taten keine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Vorliegend ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, wofür ein Strafmass von 40 Strafein- heiten pro einfache Körperverletzung, gesamthaft ausmachend 80 Strafeinheiten, angemessen erscheint (betreffend Asperation vgl. E. 19.6.2 unten). 19.2.2 Nötigung, mehrfach und teilweise versucht (Ziff. I.A.3. und Ziff. I.A.4.6. AKS) Der Beschuldigte hinderte D.________ aus nichtigem Anlass mittels Körpergewalt am Verlassen der Wohnung und hielt sie während rund 15 bis 30 Minuten fest. Ferner drohte er seiner damaligen Beziehungspartnerin mit dem Tod und versetzte sie so zusätzlich in Angst. Er handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.6.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1216 f.). Die Tatschwere erscheint noch leicht, wofür 40 Strafeinheiten verschuldensange- messen sind. Der Beschuldigte bedrohte D.________ ferner mittels Textnachrichten und verlang- te von ihr die Fortsetzung der Beziehung. Seine Drohungen richtete er auch gegen die Familie von D.________. Damit verursachte er eine erhebliche Drucksituation, auch wenn eine Nötigung mittels Textnachrichten nicht mit einer unmittelbaren per- sönlichen Konfrontation gleichgesetzt werden kann. Die Einschränkung der Wil- lensfreiheit betreffend die Fortsetzung einer Paarbeziehung erscheint besonders verwerflich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.6.5. des erstinstanzlichen Urteils- motivs; pag. 1217 f.). Beim vollendeten Delikt wäre von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, wofür 40 Strafeinheiten angemessen erscheinen würden. Bei der Reduktion wegen des Versuchs ist zu beachten, dass der Beschuldigte vieles unternommen hatte und zahlreiche Textnachrichten verschickte, damit der deliktische Erfolg hätte ein- treten können. Daher rechtfertigt sich lediglich eine geringe Reduktion von ¼, wo- durch ein Strafmass von 30 Strafeinheiten resultiert. 19.2.3 Drohung, mehrfach (Ziff. I.A.4.1., Ziff. I.A.4.2., Ziff. I.A.4.5. AKS) Der Beschuldigte sagte während eines Streits im Oktober 2018, er werde D.________ fertigmachen und sie töten. Die Drohung ist äusserst schwer und ver- setzte D.________ verständlicherweise in Angst. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.6.6. des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1218). Mit Blick auf den Referenzsachverhalt auf 36 S. 49 der VBRS-Richtlinien ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, wofür 50 Strafeinheiten angemessen erscheinen. Bei einem weiteren Streit am 28. Dezember 2018 sagte er zu ihr, er würde sie mit ins Grab ziehen und sie zu Tode schlagen; er werde sie so schlagen, dass nie- mand ihr Gesicht wiedererkennen würde und sie fertigmachen. Auch diese Dro- hungen sind äusserst schwer. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.6.7. des erstinstanzlichen Urteils- motivs; pag. 1218 f.). Es ist auch hier von einer noch leichten Tatschwere auszu- gehen, wofür 60 Strafeinheiten angemessen erscheinen. Am 26. Juni 2019 sandte der Beschuldigte mehrere Textnachrichten an D.________, worin er ihr mit massiver körperlicher Gewalt drohte. Zum Unterstrei- chen seiner Nachrichten warf er einen grösseren Stein gegen ihr Wohnzimmerfens- ter (vgl. auch Ziff. V.6.8. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1219). Auch hier ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, wofür 60 Strafeinheiten ange- messen erscheinen. 19.2.4 Sachentziehung (Ziff. I.A.5. AKS) Der Beschuldigte behändigte das Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel von D.________ und verliess mit diesen Gegenständen die Wohnung. Das Mobiltelefon legte er nach rund zwei Stunden zurück in den Briefkasten. Die entzogenen Ge- genstände standen ihr somit nur vorübergehend nicht zur Verfügung und hatten vergleichsweise geringen Wert. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.6.9. des erstinstanzlichen Urteils- motivs; pag. 1220). Die Tatschwere wiegt sehr leicht. Angemessen erscheinen 10 Strafeinheiten. 19.2.5 Hausfriedensbruch (Ziff. I.A.6. AKS) Der Beschuldigte kletterte, nachdem er die Wohnung von D.________ infolge eines Streits für mehrere Stunden verlassen hatte, ohne Berechtigung auf deren Balkon. Er verbrachte dort eine Zeit und verschaffte sich anschliessend unberechtigt Zu- gang zur Wohnung. Er handelte direktvorsätzlich und die Tat war vermeidbar (vgl. auch Ziff. V.6.10. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1220 f.). Das Hausrecht wurde nicht in signifikanter Weise verletzt und die Tatschwere wiegt sehr leicht. Angemessen erscheinen 10 Strafeinheiten. 19.3 Delikte zum Nachteil der Strafklägerin 19.3.1 Einfache Körperverletzung, mehrfach (Ziff. I.D.1. AKS) Der Beschuldigte stiess die Strafklägerin jeweils um, bevor er sie mit seinem Kör- pergewicht am Boden festmachte und sie mit beiden Händen würgte. Die der Straf- klägerin wiederholt zugefügten Schmerzen sind nicht unbeachtlich. Sie litt jeweils mehrere Wochen lang an Schluckbeschwerden und hatte Hämatome am Hals. Je- doch verursachte dies, soweit ersichtlich, keine Arbeitsunfähigkeit. Nicht zu unter- schätzen sind die psychischen Folgen der Tat. Ein Erstickungsgefühl zu erleben, kann gerichtsnotorisch gewisse Beeinträchtigungen der psychischen Integrität nach 37 sich ziehen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Taten waren alle- samt vermeidbar. Das Tatverschulden ist noch leicht. Verglichen mit dem Referenzsachverhalt auf S. 46 der VBRS-Richtlinien wiegen die vorliegenden Fälle jedoch leichter. Darüber hinaus ereigneten sich die Vorfälle im Jahr 2015 und liegen bereits längere Zeit zurück. Angemessen erscheinen 30 Strafeinheiten pro Vorfall, total also 90 Stra- feinheiten. Hinsichtlich dieser Delikte ist eine (hypothetische) Zusatzstrafe zu bilden (dazu E. 19.6.1 unten). 19.3.2 Nötigung, mehrfach und teilweise versucht (Ziff. I.D.3. AKS) Der Beschuldigte verlangte von der Strafklägerin mittels Androhung von Gewalt die Aushändigung ihres Mobiltelefons, was sie nach anfänglicher Weigerung tat. Da- durch wurde sie deutlich in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat war vermeidbar. Die Tatschwere wiegt noch leicht. Angemessen erscheinen 40 Strafeinheiten. Weiter versuchte der Beschuldigte die Strafklägerin von der Einreichung einer Strafanzeige abzuhalten, indem er ihr für diesen Fall mit dem Tod drohte. Diese Vorgehensweise ist äussert perfide und versetzt das Opfer regelmässig in eine ausweglose Situation, in der die Alarmierung der Polizei keine Option mehr darzu- stellen scheint. Dennoch wiegt die Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen noch leicht. Auch hier wären beim vollendeten Delikt 40 Strafeinheiten angemessen. Da die Strafklägerin innert kurzer Zeit Strafantrag bei der Polizei stellte und es somit nur beim Versuch blieb, ist die Strafe auf 20 Strafeinheiten zu reduzieren. 19.3.3 Drohung (Ziff. I.D.2. AKS) Das Androhen von Schlägen gegenüber der Strafklägerin muss vor dem Hinter- grund ihrer bisherigen Gewalterfahrungen mit dem Beschuldigten bewertet werden. Auch wenn diese Drohung als vergleichsweise geringfügig erscheint, musste sie bei der Strafklägerin aufgrund der früheren Gewalterfahrungen, die dem Beschul- digten bekannt waren, nicht unerhebliche Angst verursacht haben. Der Beschuldig- te handelte dabei direktvorsätzlich und die Tat war vermeidbar. Die Tatschwere wiegt noch leicht. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt auf S. 49 der VBRS-Richtlinien, wobei der vorliegende Fall als weniger schwer einzustufen ist, erscheinen 40 Strafeinheiten angemessen. 19.3.4 Sachbeschädigung (Ziff. I.D.4. AKS) Der verursachte Schaden liegt über CHF 300.00. Der zerstörte Spiegel hatte für die Strafklägerin eine grosse persönliche Bedeutung, was der Beschuldigte wusste. Sein Vorgehen weist auf eine Affekttat hin. Er handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die Tatschwere wiegt aufgrund des geringen Schadens sehr leicht. Angemessen erscheinen 20 Strafeinheiten. 38 19.4 Versuchte Nötigung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.C.2. AKS) Der Beschuldigte äusserte gegenüber E.________ mehrere Gewaltandrohungen, um sie zur Fortsetzung der gemeinsamen Beziehung zu bewegen. Die geäusserten Drohungen waren vergleichsweise massiv und lösten verständlicherweise Angst aus. Die Absicht, eine Person gegen ihren Willen in einer Paarbeziehung zu halten, erscheint, wie erwähnt, überaus verwerflich. Der Beschuldigte handelte direktvor- sätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen (vgl. auch Ziff. V.9. des erstinstanz- lichen Urteilsmotivs; pag. 1226). Die Tatschwere wiegt noch leicht. Für das vollendete Delikt wären 40 Strafeinhei- ten angemessen. Der Beschuldigte unternahm vieles, damit der tatbestandsmässi- ge Erfolg zumindest vorübergehen hätte eintreten können. Dass es beim Versuch blieb, rechtfertigt daher nur eine geringe Reduktion um 10 Strafeinheiten, sodass ein Strafmass von 30 Strafeinheiten verbleibt. 19.5 Wahl der Strafarten Bis zu 180 Strafeinheiten kommt prinzipiell das Ausfällen einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am Wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler ange- messen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätz- lich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Frei- heitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, (Bst. a) um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Für die zuvor abgehandelten Delikte ist eine Freiheitsstrafe auszufällen, wobei zur Begründung vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1209 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in hoher Kadenz delinquierte und sich der weitaus grösste Teil seiner Taten gegen Beziehungspartnerinnen rich- tete. Die Delikte scheinen gemein zu haben, dass der Beschuldigte mit Frustration nicht zurechtkommt und darauf mit Gewalt reagiert, was die Brandstiftung deutlich zur Schau stellt. Er ist mehrfach vorbestraft, wenn auch überwiegend nicht ein- schlägig (pag. 1383 ff.). Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug beging. Die Brandstiftung beging er zudem während hängigem Verfahren. Der Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe erzielte nicht den gewünschten Erfolg. Bei 39 diesen Gegebenheiten erscheint eine Freiheitsstrafe nötig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Ausserdem kann als gesichert geltend, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe nicht begleichen könnte. Seit seiner Haftentlassung konnte er zwar eine Arbeitsstelle si- chern, bei der er gegenwärtig rund CHF 3'000.00 netto pro Monat verdient (pag. 1407). Jedoch wird der Lohn zurzeit im Umfang von CHF 1'700.00 pro Monat gepfändet und der Beschuldigte hat Schulden in Höhe von rund CHF 200'000.00 (pag. 1423, Z. 5 ff.; pag. 1379 f.). Hinzukommen die Kosten des vorliegenden Ver- fahrens sowie die zwingend auszusprechenden Geldstrafen (E. 24 unten). In An- wendung von Art. 41 Abs. 1 StGB ist daher für jedes der oben aufgeführten Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 19.6 Asperation und Bildung der teilweisen Zusatzstrafe 19.6.1 Hypothetische Zusatzstrafe Es ist für die mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.1. AKS; E. 19.3.1 oben) in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypo- thetische Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 (PEN 16 295) zu bilden. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 14. März 2017 unter anderem zu einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten (bzw. 420 Tagen) verurteilt, wovon 1 Jahr und 12 Tage (bzw. 372 Tage) auf die Rückversetzung wegen einer aufgeschobenen Reststrafe entfielen (pag. 1395). Welches der Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Tagen sanktioniert wurde, lässt sich nicht ermitteln. Angesichts des Strafmasses ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei im Vergleich mit der mehrfachen einfachen Körperverletzung (jeweils 30 Tage Freiheitsstrafe) um die schwerste Straftat han- delte. Entsprechend sind die insgesamt 90 Tage Freiheitsstrafe für die mehrfache einfache Körperverletzung im Umfang von ⅔, ausmachend 60 Tage, zu asperieren. Es resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 108 Tagen Freiheitsstrafe (48 Tage + 60 Tage). Davon ist die rechtskräftig verhängte Strafe von 48 Tagen Frei- heitsstrafe abzuziehen. Es verbleibt eine hypothetische Zusatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe. 19.6.2 Hypothetische Gesamtstrafe für die übrigen Delikte Für die übrigen, nach dem Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 begangenen Taten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 eine Ge- samtfreiheitsstrafe zu bilden. Die 14 Monate (bzw. 420 Tage) Freiheitsstrafe für die Brandstiftung bilden die Einsatzstrafe. Die Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.3. AKS) und die versuchte Nötigung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.C.2. AKS) werden im Umfang von ⅔ asperiert, da sie nicht in direktem Zu- sammenhang zu den übrigen Delikten stehen. Die weiteren Straftaten werden auf- grund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zueinander im Um- fang von ½ asperiert. 40 Ziff. AKS Strafmass Umfang Asp. Konkrete Asp. Ziff. I.A.1. 80 Tage ½ 40 Tage Ziff. I.A.3. 40 Tage ½ 20 Tage Ziff. I.A.4.6. 30 Tage ½ 15 Tage Ziff. I.A.4.1. 50 Tage ½ 25 Tage Ziff. I.A.4.2. 60 Tage ½ 30 Tage Ziff. I.A.4.5. 60 Tage ½ 30 Tage Ziff. I.A.5. 10 Tage ½ 5 Tage Ziff. I.A.6. 10 Tage ½ 5 Tage Ziff. I.D.3. 60 Tage ⅔ 40 Tage Ziff. I.D.2. 40 Tage ½ 20 Tage Ziff. I.D.4. 20 Tage ½ 10 Tage Ziff. I.C.2. 30 Tage ⅔ 20 Tage Total 260 Tage Somit werden zur Einsatzstrafe von 420 Tagen Freiheitsstrafe 260 Tage hinzu as- periert. Es ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 680 Tagen Freiheits- strafe. 19.6.3 Fazit und teilweise Zusatzstrafe Letztlich sind die hypothetische Zusatzstrafe und die hypothetische Gesamtstrafe zu addieren. Es resultiert (vorläufig) eine teilweise Zusatzstrafe von 740 Tagen Freiheitsstrafe. 20. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.11. des erstinstanzlichen Urteils- motivs; pag. 1227 ff.), wobei ergänzend bzw. teilweise wiederholend folgendes festzuhalten ist. Der Beschuldigte wuchs in AG.________ auf, absolvierte die obligatorische Schul- zeit und machte danach eine Lehre als Maurer. Diesen Beruf musste er wegen ei- ner Rückenverletzung aufgeben. In der Folge arbeitete er als Speditionsmitarbeiter bis Ende 2012, war danach zeitweise arbeitslos und arbeitete schliesslich bis zu seiner Verhaftung am 27. Mai 2020 als Zeitungsverteiler bei der I.____GmbH. Auch nach der Haftentlassung arbeitet er wieder als Chauffeur bei der I.____GmbH, wo- bei er einen Beschäftigungsgrad von 60% hat (pag. 1422, Z. 34 ff.; pag. 1407). Es besteht die Absicht, in Zukunft weitere Schichten zu übernehmen und so den Be- schäftigungsgrad zu erhöhen (pag. 1423, Z. 13 ff.). Zurzeit wohnt der Beschuldigte erstmals alleine und führt keine Paarbeziehung; er will erst Vergangenes abarbei- ten, bevor er sich auf eine neue Beziehung einlässt (pag. 1421, Z. 33 ff.). So bemühte er sich seit seiner Haftentlassung unter anderem um die gegen ihn lau- fenden Betreibungen und tilgte Bussenforderungen. Seine Freizeit verbringt er hauptsächlich mit Fernsehschauen, Spielkonsolen und Sport, soweit seine finanzi- elle Situation dies zulässt (pag. 1423, Z. 28 ff.). Ausserdem verbringt er Zeit mit seinen Eltern, seinem Sohn und der Mutter seines Sohnes (pag. 1420, Z. 28 ff.). Zu 41 seinem früheren Umfeld brach er den Kontakt gemäss seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme ab (pag. 1422, Z. 29 f.). Auch konsumiert er keine Betäubungsmittel mehr. Die persönlichen Verhältnisse sind geordnet. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist zahlreiche Vorstrafen im Stras- senverkehrsbereich sowie Verurteilungen wegen Angriffs, einfacher Körperverlet- zung und mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung auf (pag. 1383 ff.). Wie erwähnt, war der Beschuldigte bereits im Strafvollzug, wobei er am 15. De- zember 2014 bedingt entlassen und mit Urteil vom 14. März 2017 wegen neuerli- cher Delinquenz rückversetzt wurde. Die mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin beging der Beschuldigte ebenfalls während der da- mals laufenden Probezeit. Nach Vollzug der Rückversetzung und einer weiteren Freiheitsstrafe delinquierte der Beschuldigte sogleich weiter und beging die übri- gen, vorliegend relevanten Straftaten. Der Beschuldigte weist also mehrere ein- schlägige, Vorstrafen auf, die jedoch allesamt im Jahr 2010 begangen wurden. Der Vollzug von Freiheitsstrafen schien ihn bislang nicht vor neuerlicher Delinquenz abhalten zu können. Die Vorstrafen fallen aus diesen Gründen massiv zulasten des Beschuldigten aus. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 100 Tage. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt und anständig, was erwar- tet werden darf. Zwar beging er während hängigem Verfahren eine Brandstiftung. Diese verkomplizierte das Verfahren jedoch – unter anderem aufgrund seines ge- ständigen Aussageverhaltens – nichts sonderlich. Daher ist sein Verhalten im Strafverfahren neutral zu bewerten. Der Beschuldigte machte überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, war jedoch teilweise geständig. So gestand er in seiner schriftlichen Eingabe an die Vorinstanz insbesondere die Vorwürfe der Sachentziehung, Be- schimpfung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch ein (pag. 1032 ff.). Zum Vorwurf der Brandstiftung legte er ein umfassendes Geständ- nis ab. Diese Aussagen vereinfachten das Strafverfahren zwar nicht wesentlich, bestanden doch auch so schon genügend Beweismittel. Dennoch erscheint die von der Vorinstanz gewährte Reduktion von 15 Tagen zu gering. Angemessen ist eine Reduktion der Strafe um 30 Tage. Der Beschuldigte sagte aus, dass er sich mit seinem Fehlverhalten auseinander- setze und seine Taten, allen voran die zum Nachteil von D.________ bereue. Indes bestehen Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Reue, bestritt er doch auch vor der Kammer die meisten Delikte zum Nachteil der Strafklägerin. Ihr gegenüber scheint kein Unrechtsbewusstsein vorhanden zu sein, sodass nicht von einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Verhalten gegenüber Beziehungspartnerinnen aus- zugehen ist. In seiner zwischenzeitlich durchgemachten Entwicklung widmet der Beschuldigte sich primär sich selbst und bereinigt private Angelegenheiten, nicht jedoch sein Verhältnis zu den Opfern. Dieser Aspekt ist folglich neutral zu bewer- ten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Der Beschuldigte hat einen Sohn, um den sich aber vorwiegend dessen Mutter kümmert. 42 Zusammenfassend wirken sich die Vorstrafen zum Nachteil des Beschuldigten aus, seine teilweisen Geständnisse führen indes wiederum zu einer geringen Reduktion. Die Täterkomponenten führen insgesamt zu einer Erhöhung der Strafe um 70 Ta- ge. 21. Fazit zur Gesamtfreiheitsstrafe Die Kammer gelangt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 810 Tagen bzw. 27 Mona- ten. Indes würde der vorinstanzliche Spruchkörper lediglich eine Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten erlauben (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO). Zudem darf die Frei- heitsstrafe aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nur 23 Monate be- tragen. 22. Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen Gemäss Art. 51 StGB wird die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe angerechnet. Werden im selben Urteil mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, wird immer zuerst an die Freiheitsstrafe angerechnet, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6) Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 412 Tagen wird voll- umfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Das vom Zwangsmassnahmenge- richt angeordnete Annäherungsverbot und die Kontaktsperre gegenüber D.________ vom 21. August 2019 bis 20. August 2020 werden im Umfang von 28 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet, wobei zur Begründung auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen wird (Ziff. V.14. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1231 f.). 23. Vollzug der Freiheitsstrafe 23.1 Theoretische Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Straf- aussetzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2010, Art. 42 N 7). Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. Septem- ber 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Be- stimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, S. 2049). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdi- gung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten 43 vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 46 ff.). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Be- messungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehen- den Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, des- to grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wel- che Probezeit innerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Welche Probe- zeit innerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Rückfallge- fahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlver- halten sein. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). 23.2 Subsumtion Das Strafmass erlaubt grundsätzlich einen bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zug. Da der Beschuldigte am 28. Februar 2012 und am 14. März 2017 zweimal zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (pag. 1383 ff.) und er sämtliche der vorliegenden Straftaten innerhalb von fünf Jahren seit diesen Urteilen beging, müssten gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Vollzugs sprechen. Mit Verweis auf die Ausführun- gen zur Wahl der Strafart (E. 19.5 oben) und die Ausführungen zu den Täterkom- ponenten (E. 20 oben) kann nicht von einer derart günstigen Legalprognose aus- gegangen werden. Ein bedingter Vollzug fällt dahin. 44 Zu prüfen bleibt der teilbedingte Vollzug. Der Beschuldigte befand sich vom 27. Mai 2020 bis zum 12. Juli 2021, also während 412 Tagen, in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft (pag. 1339 ff.). Aus Sicht der Kammer scheint diese vergleichsweise lange Haftdauer von über 14 Monaten bei gerichtsnotorisch eher strengem Regime beim Beschuldigten eine intrinsische Motivation zur Verbesserung seiner Lebens- umstände hervorgerufen zu haben. In den seit der Haftentlassung vergangenen sechs Monaten nahm er sogleich eine Erwerbstätigkeit auf und suchte den Kontakt zu seiner Familie. Gerade sein Arbeitsplatz scheint dem Beschuldigten ein stabiles Umfeld zu bieten, trat er doch dieselbe Stelle an, die er bereits vor seiner Inhaftie- rung hatte (vgl. auch pag. 833). Seine Mitarbeitenden, insbesondere seine Vorge- setzte, wohnen in der näheren Umgebung und sind dem Beschuldigten seinen An- gaben zufolge auch privat eine Stütze (pag. 1422, Z. 18 ff.). Die gegenwärtig be- stehende Lohnpfändung, die üblicherweise ein Mindestmass an Kooperation vor- aussetzt, weist zudem darauf hin, dass er ein Abarbeiten seiner beträchtlichen Schulden zumindest nicht sabotiert (vgl. auch pag. 1425, Z. 42 ff.). Trotz seiner zahlreichen Verurteilungen verbunden mit dem zweimaligen Verbüs- sen von Freiheitsstrafen delinquierte der Beschuldigte in der Vergangenheit bislang unvermittelt weiter, was seine Bewährung arg in Zweifel zieht. Indes verhielt er sich seit seiner Haftentlassung – soweit bekannt – ruhig. Mögliche Gründe dafür können im Verzicht auf Betäubungsmittelkonsum und dem Lossagen von seinem früheren Umfeld erblickt werden, wozu der lange Haftaufenthalt beigetragen haben dürfte. Insgesamt ist beim Beschuldigten keine gute, aber auch keine ungünstige Legal- prognose auszumachen. Seine aktuellen Lebensumstände wirken geordnet und bezeugen eine Absicht zur persönlichen Weiterentwicklung. Damit ging die Lossa- gung von seinem bisherigen Umfeld und die Zuwendung zur Familie einher. Gera- de die Betäubungsmittelabstinenz, die zur Erlangung der beim Beschuldigten drin- gend benötigten Impulskontrolle zentral erscheint, ist zu begrüssen. Die straffreie Zeit von sechs Monaten ist äusserst kurz. Jedoch kann dem Führungsbericht des Amts für Justizvollzug entnommen werden, dass sich der Beschuldigte während des Haftaufenthalts gegenüber Mitinhaftierten und dem Personal anständig verhielt und keine Sanktionen gegen ihn verhängt werden mussten (pag. 930 f.). Strafrecht- liche Bewährung in Haft und in Freiheit können zwar nicht gleichgesetzt werden. Indes deutet sein Verhalten in Haft die zuvor beschriebene positive Entwicklung be- reits an, wurden ihm doch im Bericht insbesondere Selbstreflexion und -kritik attestiert. Mit F.________, dem durch die Brandstiftung Geschädigten, schloss der Beschuldigte eine Vereinbarung zur Abzahlung des Schadens ab (pag. 1000, Z. 19 ff.; pag. 1426, Z. 11 ff.). Hinsichtlich der Strafklägerin ist eine Scheidungsklage hängig, wodurch ein Schlussstrich unter der Beziehung zu erwar- ten ist (pag. 1425, Z. 6). Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug er- füllt. Um dem Verschulden gerecht zu werden, ist es nötig, den unbedingt vollzieh- baren Teil auf 11 Monate – annäherungsweise an der Obergrenze des nach Art. 43 Abs. 2 StGB Erlaubten – festzusetzen. Der bedingt vollziehbare Teil beträgt 12 Monate. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten ist es nötig, die 45 Probezeit auf das gesetzliche Höchstmass von 5 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 24. Strafe für die mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte 24.1 Gesamtgeldstrafe Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer verbotenen Waffe ohne Ausnahmebewilligung (Ziff. I.D.8.2 AKS) erscheint der Kammer keine Freiheitsstrafe erforderlich, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Daher ist eine Geldstrafe auszufällen (Art. 40 Abs. 1 StGB e contrario). Die Beschimpfungen zum Nachteil von G.________ und der Strafklägerin (Ziff. I.B.2. und Ziff. I.D.6. AKS) können le- diglich mit einer Geldstrafe geahndet werden. Daher ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Schwerstes Delikt bildet die Wider- handlung gegen das Waffengesetz. Der Strafrahmen entspricht dem ordentlichen Strafrahmen für Geldstrafen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte erwarb zu einem unbekannten Zeitpunkt ein Messer mit integrier- tem Schlagring und besass dieses bis zum 27. Mai 2020, ohne über eine Ausnah- mebewilligung zu verfügen. Er handelte mindestens eventualvorsätzlich. Die VBRS-Richtlinien sehen auf S. 52 als Referenz eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Auch hinsichtlich der gegen G.________ und der Strafklägerin mehrfach geäusser- ten Beschimpfungen erscheinen jeweils 10 Strafeinheiten angemessen. Im Ver- gleich mit dem Referenzsachverhalt auf S. 48 der VBRS-Richtlinien äusserte der Beschuldigte mehrmals schwerwiegende Beschimpfungen. Jedoch waren diese nur an den jeweiligen Adressaten gerichtet und keine weiteren Personen anwe- send. Die Beschimpfungen werden zu ½ asperiert, wodurch eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen resultiert. Die Täterkomponenten wurden bereits beim Strafmass der Freiheitsstrafe berück- sichtigt und wirken sich nicht auf die Höhe der Geldstrafe aus. 24.2 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient netto rund CHF 3'000.00, wovon gegenwärtig CHF 1'700.00 gepfändet werden (pag. 1423, Z. 4 ff.). Er verfügt über kein Vermö- gen, sondern hat Schulden (pag. 1379 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass das Existenzminimum bei der Festlegung der Lohnpfändung berücksichtigt wurde und die ihm zur Verfügung stehenden CHF 1'300.00 das Existenzminimum sichern. Somit ergibt sich nach einem Pauschalabzug von 30% eine Tagessatz- höhe von CHF 30.00. 24.3 Vollzug der Geldstrafe Der teilbedingte Vollzug einer Geldstrafe ist nicht möglich (Art. 43 StGB). Eine be- sonders günstige Legalprognose i.S.v. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB liegt nicht vor (dazu auch E. 23.2 oben). Die Geldstrafe ist daher unbedingt zu vollziehen. 46 24.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00. 25. Strafe für die Übertretungen Die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamtbusse von CHF 1’100.00 für die mehr- fachen Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.A.2. AKS) sowie die Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer mit Faustfeu- erwaffe verwechselbaren CO2-Waffe ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags (Ziff. I.F.8.1. AKS), erscheint angemessen. Grundsätzlich wäre aufgrund des obe- rinstanzlichen Schuldspruchs wegen geringfügiger Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin (Ziff. I.D.5 AKS) eine höhere Gesamtbusse auszufällen. Da je- doch das Strafmass der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des erstinstanzlichen Urteils in oberer Instanz nicht reduziert wird, würde eine Erhöhung der Gesamtbus- se eine Änderung zuungunsten des Beschuldigten darstellen, was aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. Eine Berücksichtigung der Täterkomponenten bei der Gesamtbusse, die zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen, ist gleichermassen ausgeschlossen. Somit bleibt es bei der Gesamtbus- se von CHF 1'100.00 sowie der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen auf 11 Tage. 26. Konkretes Strafmass und Anrechnung Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für die verbleibenden 12 Monate wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft- und Sicherheitshaft von 412 Tagen wird an die Freiheits- strafe angerechnet. Die Ersatzmassnahmen (Annäherungsverbot und Kontaktsper- re gegenüber D.________ vom 21. August 2019 bis 20. August 2020) werden im Umfang von 28 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschuldigte wird ferner verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 11 Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 27.1 In erster Instanz Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen. Der Freispruch vom Vor- wurf der Drohung zum Nachteil von G.________ rechtfertigt keine Kostenaus- scheidung, musste dieser doch ohnehin zur Würdigung der übrigen Vorwürfe ein- vernommen werden. Somit hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 18'961.10 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 47 27.2 In oberer Instanz In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte weitgehend. Einzig in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von G.________ wurde seinen Anträgen gefolgt. Daher werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in An- wendung von Art. 24 Bst. a VKD bestimmt auf CHF 3'000.00, zu fünf Sechstel, ausmachend CHF 2'500.00, dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 28. Entschädigungen 28.1 In erster Instanz Die erstinstanzliche Festsetzung des Honorars wird – unter Einschluss der Korrek- tur vom 20. Januar 2021 (pag. 1103 ff.) – bestätigt. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist in vollem Umfang rückzahlungs- pflichtig (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde verzichtet (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 28.2 In oberer Instanz Das amtliche Honorar in oberer Instanz stützt sich auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Honorarnote, wobei der Zeitaufwand entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und der Urteilseröff- nung auf gesamthaft 34.5 Stunden gekürzt wird (pag. 1410 ff.). Die Berechnung er- gibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist im Umfang von fünf Sechsteln, ausmachend CHF 6'422.95 rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde verzichtet (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). VI. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 48 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde: 1.1. wegen Drohung, angeblich begangen am 6. Juni 2019 in AA.________ zum Nachteil von D.________; 1.2. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 6. Juni 2019 in AA.________ zum Nachteil von D.________; 1.3. wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 28. August 2019 in AB.________ zum Nachteil von E.________; 1.4. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen ca. Anfang August 2019 in AB.________ zum Nachteil von E.________; 1.5. wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 27. Mai 2020 und zuvor in AC.________ und evtl. anderswo durch Besitz und Konsum von Amphetamin, LSD, MDMA und Methamphetamin; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen: 2.1.1. am 23. Oktober 2018 in AD.________ zum Nachteil von D.________; 2.1.2. am 8. Januar 2019 in AD.________ zum Nachteil von D.________; 2.2. der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen: 2.2.1. am 9. Januar 2019 in AD.________ zum Nachteil von D.________; 2.2.2. am 13. Juli 2019 an einem unbekannten Ort zum Nachteil von D.________ (Versuch); 2.2.3. am 15. September 2019 in AB.________ zum Nachteil von E.________ (Versuch); 2.3. der Drohung, mehrfach begangen: 2.3.1. in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018 in AD.________ zum Nachteil von D.________; 2.3.2. am 28. Dezember 2018 in AD.________ zum Nachteil von D.________; 2.3.3. am 26. Juni 2019 an einem unbekannten Ort bzw. in AD.________ zum Nachteil von D.________; 49 2.4. der Sachentziehung, begangen am 8. Januar 2019 in AD.________ zum Nach- teil von D.________; 2.5. des Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Januar 2019 in AD.________ zum Nachteil von D.________; 2.6. der Beschimpfung, mehrfach begangen: 2.6.1. in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ zum Nachteil von G.________; 2.6.2. in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ zum Nachteil von C.________; 2.7. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit ab 15. Oktober 2018 bis An- fang Januar 2019 in AD.________ zum Nachteil von D.________; 2.8. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen: 2.8.1. festgestellt am 27. Mai 2020 in AC.________ und evtl. anderswo durch Erwerb und Besitz einer mit Feuerwaffen verwechselbaren CO2-Waffe ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags; 2.8.2. festgestellt am 27. Mai 2020 in AC.________ und evtl. anderswo durch Erwerb und Besitz einer verbotenen Waffe ohne Ausnahmebewilligung. 3. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 3.1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüg- lich 5% Zins seit dem 9. Januar 2019 an D.________. 3.2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3.3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 4. Weiter verfügt wurde: 4.1. A.________ wird gestützt auf Art. 67b Abs. 2 Bst. a und b StGB ein Kontakt- und Annäherungsverbot in Bezug auf D.________ und für die Dauer von 3 Jahren auferlegt, indem A.________ untersagt wird a. sich dem (jeweiligen) Domizil von D.________ auf weniger als 100 Meter anzunähern oder sich dort aufzuhalten. b. sich D.________ auf weniger als 20 Meter zu nähern. c. mit D.________ in jeglicher Form direkt oder indirekt Kontakt aufzuneh- men. 4.2. Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Baseballschläger (Marke Razor) - 3 A5-Blätter mit Notizen 4.3. Folgender Gegenstand wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückge- geben: - 1 kurze Hose, olivgrün 50 II. A.________ wird freigesprochen: vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ zum Nachteil von G.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Zusprechen einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Brandstiftung, begangen am 27. Mai 2020 in AC.________ zum Nachteil von F.________; 2. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit von April 2015 bis Mitte August 2015 in AF.________ zum Nachteil von C.________; 3. der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ zum Nachteil von C.________; 4. der Drohung, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ zum Nachteil von C.________; 5. der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ zum Nachteil von C.________; 6. der geringfügigen Sachentziehung, begangen in der Zeit vom 26. Januar 2019 bis 29. Januar 2019 in AE.________ zum Nachteil von C.________; und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 141 i.V.m. 172ter, 177 Abs. 1, 180 Ziff. 1 und 2, 181, 186, 221 Abs. 1, 333 Abs. 1 und 3 StGB 123 Ziff. 2 aStGB 4 Abs. 1 Bst. d und f, 5 Abs. 2 Bst. b, 10 Abs. 1 Bst. d, 11, 28b, 33 Abs. 1 Bst. a, 34 Abs. 1 Bst. d WG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017. Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 12 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 51 Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 412 Tagen wird vollum- fänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Ersatzmassnahmen (Annäherungs- verbot und Kontaktsperre gegenüber D.________ vom 21. August 2019 bis 20. Au- gust 2020) werden im Umfang von 28 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen wird auf 11 Tage festgesetzt. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'961.10. 5. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 100.00 200.00 CHF 20’000.00 Auslagen (1/4) MWST-pflichtig CHF 208.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’208.70 CHF 401.05 Auslagen (3/4) ohne MWST CHF 626.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21’235.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21'235.75 (bereits vollständig ausbe- zahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21'235.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wurde verzichtet. 52 Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.50 200.00 CHF 6’900.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 181.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’156.50 CHF 551.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’707.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'707.55. A.________ hat dem Kanton Bern 5/6 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- ten Entschädigung, ausmachend CHF 6'422.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzli- che Verfahren wurde verzichtet. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vor- zeitig erteilt (Art. 17 Abs. Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten) 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) 53 Bern, 21. Januar 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. April 2022) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schär Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 54