O., N. 39 zu Art. 56 StPO). Ob die Partei selber derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 250.00. 4 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 250.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner