nunmehr in einem gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren mitwirkt, in welchem es um den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung geht und welches ohnehin einen anderen Zweck verfolgt als allfällige zivilrechtliche Verfahren. Es sind denn auch keine Ansatzpunkte ersichtlich, welche auf eine persönliche Feindschaft des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller hinweisen würden. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass für einen Ausstand gemäss Art. 56 Bst. f StPO Freundschaft oder Feindschaft auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein muss (BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art.