17), vermag nicht per se einen Ausstandsgrund zu begründen. Wie der Gesuchsgegner zu Recht festgehalten hat, stellt der Umstand, dass der Gesuchsteller mit dem Ausgang dieser zivilrechtlichen Verfahren allenfalls nicht einverstanden war bzw. ist, keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO dar. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass Oberrichter B.________ nunmehr in einem gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren mitwirkt, in welchem es um den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung geht und welches ohnehin einen anderen Zweck verfolgt als allfällige zivilrechtliche Verfahren.