Solches darf auch im Berufungsverfahren SK 20 461, in welchem es um den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung geht, ohne Weiteres angenommen und erwartet werden. Handlungsweisen, welche im konkreten Fall auf eine offensichtliche Voreingenommenheit hindeuten würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich und die Tatsache, dass der Gesuchsgegner bereits an zahlreichen den Gesuchsteller betreffenden zivilrechtlichen Entscheiden mitgewirkt hat (pag. 17), vermag nicht per se einen Ausstandsgrund zu begründen.