Im vorliegenden Fall ist kein persönliches Interesse des Gesuchsgegners erkennbar, welches sich im hängigen Berufungsverfahren SK 20 461 gegen den Gesuchsteller auswirken könnte. Von den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit behandeln (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1). Solches darf auch im Berufungsverfahren SK 20 461, in welchem es um den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung geht, ohne Weiteres angenommen und erwartet werden.