3 voreingenommen sei und ihm gegenüber mit einem persönlichen ablehnenden Interesse handle («feindlich gesinntes Verhalten» bzw. «persönliche Feindschaft»). Es ist jedoch nicht ersichtlich und der Gesuchsteller hat auch nicht näher begründet, weshalb eine Voreingenommenheit, fehlende Objektivität oder gar eine «persönliche Feindschaft» bestehen soll. Im vorliegenden Fall ist kein persönliches Interesse des Gesuchsgegners erkennbar, welches sich im hängigen Berufungsverfahren SK 20 461 gegen den Gesuchsteller auswirken könnte.