Dabei hat die objektivierte Beurteilung aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten zu erfolgen, zu deren Schutz die Garantie besteht. Entscheidend ist mithin, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (BOOG, a.a.O., N. 10 zu den Vorbemerkungen zu Art. 56-60 StPO).