56-60 StPO). Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen missfallen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen. Das Misstrauen muss vielmehr durch ein bestimmtes Verhalten der Person oder in bestimmten äusseren Gegebenheiten in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen. Dabei hat die objektivierte Beurteilung aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten zu erfolgen, zu deren Schutz die Garantie besteht.