7. Der Gesuchsteller definiert nicht, welchen der gesetzlichen Ausstandsgründe er mit seinem Schreiben vom 9. April 2021 anruft. Aus seinen Ausführungen, wonach der Gesuchsgegner «unobjektiv» und voreingenommen bzw. ihm «feindlich gesinnt» sei, ist jedoch zu schliessen, dass er sein Ausstandsgesuch insbesondere auf Art. 56 Bst. f StPO stützt.