6. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 Bst. a bis f StPO aufgeführt. Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Berufungsgericht selber, wenn ein einzelnes Mitglied von einem Ausstandsgesuch betroffen sind (unter Beizug eines Ersatzmitglieds).