5. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner eine Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2021 zu und gab im Weiteren bekannt, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen – als abgeschlossen erachtet und die Kammer im schriftli- 2 chen Verfahren über das Ausstandsgesuch entscheiden werde (pag. 29). In der Folge sind keine Schlussbemerkungen eingegangen. II.