4. Der Gesuchsteller erhielt mit Verfügung vom 3. Mai 2021 die Gelegenheit, eine Replik einzureichen (pag. 19). Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 hielt der Gesuchsteller unter anderem fest, es sei «absolut IRRELEVANTER NATUR ob sich der Beklagte für Befangen etc.» halte oder nicht. Bereits «ANZEICHEN einer UNOBJEKTIVITÄT» würden ausreichen, um ein solches «SUBJEKT» abzulehnen (pag. 25).