an zahlreichen den Gesuchsteller betreffenden zivilrechtlichen Entscheiden mitgewirkt habe, welche in den meisten Fällen (aber nicht immer) zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgefallen seien. Der Umstand, dass dieser mit dem Ausgang dieser Verfahren nicht einverstanden gewesen sei und daraus eine persönliche Feindschaft ableite, stelle keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO dar (pag. 17).