3. Mit Verfügung vom 29. April 2021 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner eine Kopie des Gesuchs vom 9. April 2021 zu und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein (pag. 11 f.). Der Gesuchsgegner liess sich am 30. April 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass ihm der Gesuchsteller nicht persönlich bekannt sei. Es treffe zu, dass er (Oberrichter B.________) an zahlreichen den Gesuchsteller betreffenden zivilrechtlichen Entscheiden mitgewirkt habe, welche in den meisten Fällen (aber nicht immer) zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgefallen seien.