Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 156 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2021 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichterin Sanwald und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen B.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Erwägungen: I. 1. Mit Gesuch vom 9. April 2021 (eingegangen am 12. April 2021; pag. 1) beantragt der Beschuldigte A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) sinngemäss, Oberrich- ter B.________ habe im Berufungsverfahren SK 20 461 in den Ausstand zu treten. Im besagten Gesuch wird festgehalten, dass Oberrichter B.________ abgelehnt werde, da dieser «unobjektiv» und voreingenommen sei, was auch eine persönli- che Feindschaft begründe. Ein Ausstand müsse als solcher aber nicht begründet werden, wenn objektive Gründe vorliegen, die dies beweisen würden (Ablehnung: feindliches gesinntes Verhalten [pers. Feindschaft]). Der Gesuchsteller macht fer- ner Ausführungen zum Eventualvorsatz (pag. 1). 2. Mit Verfügung vom 12. April 2021 hielt der Verfahrensleiter fest, dass es sich beim abgelehnten Mitglied des Gerichts um Oberrichter B.________ aus der Zivilabtei- lung handle, welcher im Rahmen einer internen Entlastungsmassnahme in der 1. Strafkammer mitwirke. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, mitzu- teilen, ob er an seinem Ablehnungsgesuch festhalte (pag. 5 f.). Der Gesuchsteller liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Ausstandsverfahren nahm daher – wie in Aussicht gestellt – seinen Fortgang. 3. Mit Verfügung vom 29. April 2021 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsgeg- ner eine Kopie des Gesuchs vom 9. April 2021 zu und räumte ihm Frist zur Stel- lungnahme ein (pag. 11 f.). Der Gesuchsgegner liess sich am 30. April 2021 ver- nehmen und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass ihm der Gesuchsteller nicht persönlich bekannt sei. Es treffe zu, dass er (Oberrichter B.________) an zahlreichen den Gesuchsteller betreffenden zivilrechtlichen Entscheiden mitgewirkt habe, welche in den meisten Fällen (aber nicht immer) zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgefal- len seien. Der Umstand, dass dieser mit dem Ausgang dieser Verfahren nicht ein- verstanden gewesen sei und daraus eine persönliche Feindschaft ableite, stelle keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO dar (pag. 17). 4. Der Gesuchsteller erhielt mit Verfügung vom 3. Mai 2021 die Gelegenheit, eine Replik einzureichen (pag. 19). Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 hielt der Gesuchsteller unter anderem fest, es sei «absolut IRRELEVANTER NATUR ob sich der Beklagte für Befangen etc.» halte oder nicht. Bereits «ANZEICHEN einer UNOBJEKTIVITÄT» würden ausreichen, um ein solches «SUBJEKT» abzulehnen (pag. 25). 5. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner eine Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2021 zu und gab im Weite- ren bekannt, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen – als abgeschlossen erachtet und die Kammer im schriftli- 2 chen Verfahren über das Ausstandsgesuch entscheiden werde (pag. 29). In der Folge sind keine Schlussbemerkungen eingegangen. II. 6. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 Bst. a bis f StPO aufgeführt. Das Ausstandsge- such muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Be- rufungsgericht selber, wenn ein einzelnes Mitglied von einem Ausstandsgesuch be- troffen sind (unter Beizug eines Ersatzmitglieds). 7. Der Gesuchsteller definiert nicht, welchen der gesetzlichen Ausstandsgründe er mit seinem Schreiben vom 9. April 2021 anruft. Aus seinen Ausführungen, wonach der Gesuchsgegner «unobjektiv» und voreingenommen bzw. ihm «feindlich gesinnt» sei, ist jedoch zu schliessen, dass er sein Ausstandsgesuch insbesondere auf Art. 56 Bst. f StPO stützt. 8. Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Gerichtsperson als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Un- parteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhal- ten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. We- sentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die kon- kret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu den Vorbemerkungen zu Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein der Befangen- heit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfah- renshandlungen missfallen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person aus- gehen. Das Misstrauen muss vielmehr durch ein bestimmtes Verhalten der Person oder in bestimmten äusseren Gegebenheiten in objektiver Weise und durch ver- nünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen. Dabei hat die objektivierte Beurteilung aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten zu erfolgen, zu deren Schutz die Garantie besteht. Entscheidend ist mithin, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (BOOG, a.a.O., N. 10 zu den Vorbemerkungen zu Art. 56-60 StPO). 9. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wel- che den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchs- gegners erwecken könnten. Es ist vorab festzustellen, dass sich der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 9. April 2021 im Wesentlichen darauf beschränkt, in pau- schaler Weise zu behaupten, dass der Gesuchsgegner nicht unabhängig, sondern 3 voreingenommen sei und ihm gegenüber mit einem persönlichen ablehnenden In- teresse handle («feindlich gesinntes Verhalten» bzw. «persönliche Feindschaft»). Es ist jedoch nicht ersichtlich und der Gesuchsteller hat auch nicht näher begrün- det, weshalb eine Voreingenommenheit, fehlende Objektivität oder gar eine «per- sönliche Feindschaft» bestehen soll. Im vorliegenden Fall ist kein persönliches Interesse des Gesuchsgegners erkenn- bar, welches sich im hängigen Berufungsverfahren SK 20 461 gegen den Gesuch- steller auswirken könnte. Von den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit behandeln (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1). Solches darf auch im Berufungsverfahren SK 20 461, in welchem es um den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung geht, ohne Weiteres angenommen und erwartet werden. Handlungsweisen, welche im konkreten Fall auf eine offensichtli- che Voreingenommenheit hindeuten würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich und die Tatsache, dass der Gesuchsgegner bereits an zahlreichen den Gesuchsteller betreffenden zivilrechtlichen Entscheiden mitgewirkt hat (pag. 17), vermag nicht per se einen Ausstandsgrund zu begründen. Wie der Gesuchsgegner zu Recht festge- halten hat, stellt der Umstand, dass der Gesuchsteller mit dem Ausgang dieser zi- vilrechtlichen Verfahren allenfalls nicht einverstanden war bzw. ist, keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO dar. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass Oberrichter B.________ nunmehr in einem gegen den Gesuch- steller geführten Strafverfahren mitwirkt, in welchem es um den Vorwurf der mehr- fachen Beschimpfung geht und welches ohnehin einen anderen Zweck verfolgt als allfällige zivilrechtliche Verfahren. Es sind denn auch keine Ansatzpunkte ersichtlich, welche auf eine persönliche Feindschaft des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller hinweisen wür- den. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass für einen Ausstand gemäss Art. 56 Bst. f StPO Freundschaft oder Feindschaft auf Seiten der in der Strafbehörde täti- gen Person vorhanden sein muss (BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO). Ob die Partei selber derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 250.00. 4 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 250.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner Bern, 17. Mai 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi i.V. Gerichtsschreiber Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5