13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt worden ist. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 300.00, dem Gesuchsteller und zur anderen Hälfte, ausmachend CHF 300.00, dem Kanton Bern auferlegt. 4. Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird gutgeheissen. Rechtsanwältin B.________ wird antragsgemäss als amtliche Verteidigerin von A.________ im Revisionsverfahren eingesetzt.