12 15. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung scheint es aber gerechtfertigt, ihm nur die Hälfte der Verfahrenskosten − aufgrund der Gleichartigkeit mit dem Beschluss SK 21 149 − von CHF 600.00, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. Im Umfang von weiteren CHF 300.00 trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten.