Es bestehen deutliche Hinweise, dass er von der fraglichen Ausgrenzungsverfügung Kenntnis erlangt hatte. Der Strafbefehl vom 6. April 2020 widerspricht den Urteilen des Regionalgerichts vom 1. und 29. März 2021 11 nicht in unverträglichem Ausmass. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist abzuweisen. V. Gesuch um amtliche Verteidigung