10 setzt und dieser dabei auch darauf angesprochen wurde, ob er sich bewusst gewesen sei, dass er sich nicht in der Innenstadt von Bern hätte aufhalten dürfen, was er bejahte und ausführte, er habe die Einsprache gegen den Strafbefehl aus Versehen mit dem Datum «28.01.2019» statt «28.01.2020» versehen (vgl. pag. 47 - 52 und pag. 56 der amtlichen Akten des Regionalgerichts PEN 20 123).