Immerhin wird auf Seite 2 der entsprechenden Ausgrenzungsverfügung festgehalten, das rechtliche Gehör betreffend Ausgrenzung sei dem Gesuchsteller letztmals am 22. September 2019 gewährt worden (vgl. pag. 8 der amtlichen Akten des Regionalgerichts PEN 20 123). Weiter geht aus den Akten PEN 20 123 hervor, dass dem Gesuchsteller am 5. Februar 2020 von einem marokkanischen Mitarbeiter des Zentrums D.________ auf Nachfrage der Regionalen Staatsanwaltschaft der Sachverhalt des Strafbefehls vom 5. Dezember 2019 über-