Die Urteile des Regionalgerichts vom 1. und 29. März 2021 betreffen ebenfalls die Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019, welche bereits dem Strafbefehl vom 6. April 2020 zu Grunde lag, haben jedoch jeweils einen anderen Tatzeitraum zum Gegenstand (vgl. E. I.3, I.4 und I.5. hiervor). Ob der Gesuchsteller zwischen dem 3. Januar 2020 und 24. Februar 2020 Kenntnis von der Ausgrenzungsverfügung erlangt hatte, war nicht Beweisthema in den Verfahren vor dem Regionalgericht. In den Verfahren vor dem Regionalgericht wurden sodann keine Urteilsbegründungen (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit.