Die Kammer hat nach Gesagtem in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der angefochtene Strafbefehl vom 6. April 2020 zu den Urteilen des Regionalgerichts vom 1. und 29. März 2021 in unverträglichem Widerspruch steht. Die Urteile des Regionalgerichts vom 1. und 29. März 2021 betreffen ebenfalls die Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019, welche bereits dem Strafbefehl vom 6. April 2020 zu Grunde lag, haben jedoch jeweils einen anderen Tatzeitraum zum Gegenstand (vgl. E. I.3, I.4 und I.5. hiervor).