9 auch, wenn eine andere Person als der Verurteilte für die gleiche Handlung schuldig gesprochen wurde oder zwei verschiedene Personen für ein offensichtlich in Alleintäterschaft begangenes Delikt verurteilt wurden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1598; FINGERHUTH, a.a.O., N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO). 11.5 Die Revision dient überdies nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1319 ff.