Der Widerspruch kann sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (Urteil des Bundesgericht 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien u.a. auf BGE 144 IV 121 E. 1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2015 E. 1.4 sowie auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4).