410 Abs. 1 lit. b StPO handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (HEER, a.a.O., N 87 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1583; FINGERHUTH, a.a.O., N 63 zu Art. 410 StPO). Die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel (revisio propter nova) gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Der Widerspruch kann sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur auf ein tatsächliches Element beziehen.