410 Abs. 1 lit. a StPO und demnach auch mit Geltung für Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (als Sonderfall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, vgl. E. IV.11.4 sogleich) – an den Nachweis der neuen Tatsache oder des Beweismittels von Bundesrechts wegen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Beweisgrundlagen des früheren Urteils erschüttern (FINGERHUTH, a.a.O., N 55 sowie 62 zu Art. 410 StPO jeweils mit Hinweisen). 11.4 Beim Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit.