413 Abs. 1 StPO). Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erst nach dem Entscheid über die Frage, ob das in Rechtskraft erwachsene Urteil in Revision zu ziehen ist, käme es bei einer Gutheissung zu einem neuen Verfahren (Art. 413 Abs. 2 lit. a und Art. 414 StPO), es sei denn die Aktenlage erlaube einen neuen Entscheid durch das Berufungsgericht (Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO).