Aus der Einsprache des Gesuchstellers am 28. Januar 2020 gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2019, könne des Weiteren nicht abgeleitet werden, dass er von der Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019 zum Zeitpunkt der Einsprache bzw. nach dem 3. Januar 2020 Kenntnis gehabt habe. Die Unkenntnis der Ausgrenzungsverfügung sei gerade eben der Grund gewesen, warum der Gesuchsteller Einsprache erhoben habe. Er habe zu Recht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht, um den Inhalt eines Strafbefehls der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.