Dies sei aktenkundig. Es genüge das Protokoll der Hauptverhandlung im Verfahren PEN 20 260 herbeizuziehen. Die Verteidigung verweist hierzu wiederum auf pag. 122 Rz. 22 ff. der amtlichen Akten des Regionalgerichts PEN 20 260, vgl. auch E. vgl. E. IV.10.4 hiervor. Aus der Einsprache des Gesuchstellers am 28. Januar 2020 gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2019, könne des Weiteren nicht abgeleitet werden, dass er von der Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019 zum Zeitpunkt der Einsprache bzw. nach dem 3. Januar 2020 Kenntnis gehabt habe.