Im Zeitraum vom 24. Februar und 24. März 2020 könne der Gesuchsteller folgerichtig keine Kenntnis der genannten Verfügung gehabt haben. Es sei erstellt, dass der Gesuchsteller vom Regionalgericht im Verfahren PEN 20 260 freigesprochen worden sei, weil dieses die nicht (wirksame) Eröffnung der Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019 festgestellt habe und es demnach am (Eventual)vorsatz im Hinblick auf die Missachtung einer Ausgrenzung gemangelt habe. Die Ausgrenzungsverfügung sei erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. August 2020 unterzeichnet und rechtswirksam eröffnet worden. Dies sei aktenkundig.