7 (pag. 155 ff.) nicht gefolgt werden. Sie bringt vor, die Urteile des Regionalgerichts stützten sich auf die beweismässig erstellte Tatsache, dass der Gesuchsteller frühestens Mitte April 2020 von der Ausgrenzungsverfügung Kenntnis gehabt habe. Im Zeitraum vom 24. Februar und 24. März 2020 könne der Gesuchsteller folgerichtig keine Kenntnis der genannten Verfügung gehabt haben.