über das in den Stellungnahmen vom 13. und 15. April 2021 (vgl. hierzu E. IV.10.2 und IV.10.3 hiervor) bereits Dargelegte hinausgehend aus, den Verfahrensakten PEN 20 260 könne die vom Gesuchsteller geltend gemachte Feststellung, dieser habe frühestens Ende April 2020 und spätestens am 17. August 2020 Kenntnis der Ausgrenzungsverfügung erlangt, nicht entnommen werden. Aus dem Urteildispositiv ergebe sich einzig, dass das Regionalgericht den Gesuchsteller von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AIG, angeblich mehrfach begangen am 9., 10.,19. Dezember 2019 und 3. Januar 2020 freigesprochen habe.