6 Weiteren nicht klar hervor, dass es sich um die Ausgrenzung gemäss Verfügung vom 27. September 2019 gehandelt habe. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller dabei die Fernhalteverfügung vom 8. September 2019 gemeint habe, welche lediglich die Innenstadt betroffen und nur gegolten habe, sobald er sich dort mit mehr als drei Personen aufhalte. Hierzu verweist Rechtsanwältin B.________ auf das Einvernahmeprotokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2020 (pag. 122 f. Rz.