namens des Gesuchstellers in der Stellungnahme vom 22. April 2021 (pag. 101 ff.), der Gesuchsteller habe bei der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2020 wohl von der Einsprache gesprochen, die er gegen den Strafbefehl (Strafverfahren BM 19 49045 bzw. Urteil des Regionalgerichts vom 29. März 2021) gemacht habe, mit welchem er das erste Mal wegen Missachtung der Ausgrenzung bestraft worden sei. In diesem Zeitpunkt habe er aber nichts von einer Ausgrenzung gewusst. Aus der Einvernahme vom 7. Februar 2020 gehe im