Demnach handle es sich in casu um eine andere Sachverhaltskonstellation als bei den Urteilen des Regionalgerichts. Es liege kein unverträglicher Widerspruch zwischen den beiden Entscheiden vor. 10.4 Zu obgenanntem Vorbringen der Regionalen Staatsanwaltschaft entgegnet Rechtsanwältin B.________ namens des Gesuchstellers in der Stellungnahme vom 22. April 2021 (pag.