ff.) an, aus den Verfahrensakten (Anm.: BM 20 10254) sei ersichtlich, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der ersten ihm mit dem angefochtenen Strafbefehl zur Last gelegten Handlung (Anm.: am 24. Februar 2020) Kenntnis der ihn betreffenden Ausgrenzungsverfügung gehabt habe. Dieser habe sowohl bei der Anhaltung am 24. Februar 2020 als auch bei jener am 24. März 2020 mündlich gegenüber der Polizei angegeben, von der Ausgrenzung Kenntnis zu haben. Demnach handle es sich in casu um eine andere Sachverhaltskonstellation als bei den Urteilen des Regionalgerichts.