liege kein unverträglicher Widerspruch zwischen den beiden Entscheiden vor. 10.3 Die Regionale Staatsanwaltschaft führt ergänzend zu den vorgenannten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2021 (pag. 85 ff.) an, aus den Verfahrensakten (Anm.: BM 20 10254) sei ersichtlich, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der ersten ihm mit dem angefochtenen Strafbefehl zur Last gelegten Handlung (Anm.: am 24. Februar 2020) Kenntnis der ihn betreffenden Ausgrenzungsverfügung gehabt habe.