2021. Sie argumentiert, selbst wenn das Regionalgericht zum Schluss gelangt sei, dass der Gesuchsteller anlässlich der ihm in diesen Verfahren zur Last gelegten Handlungen – am 31. Oktober und 1. November 2019 sowie zwischen dem 9. Dezember 2019 und dem 3. Januar 2020 − keine Kenntnis der Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019 gehabt habe, heisse dies nicht, dass er auch im Zeitraum der ihm mit Strafbefehl vom 6. April 2020 zur Last gelegten Handlungen – mithin über sieben Wochen später (Anm.: am 24. Februar 2020 und am 24. März 2020) – keine Kenntnis eben dieser Verfügung gehabt habe.