PEN 20 123 und 20 260) durch das Regionalgericht zu beurteilenden Missachtungen (Anm.: am 31. Oktober und 1. November 2019 bzw. am 9.,10. und 19. Dezember 2019 sowie am 3. Januar 2020) keine Kenntnis dieser Verfügung gehabt habe. Entgegen der Regionalen Staatsanwaltschaft im angefochtenen Strafbefehl vom 6. April 2020 erachte das Regionalgericht demnach die Kenntnis des Gesuchstellers von der Ausgrenzungsverfügung vom 27. September 2019 nicht als erwiesen. Die Entscheide stünden in unverträglichem Widerspruch zueinander. 10.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verneint demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2021 (pag.