dieser frühestens Ende April 2020 und spätestens am 17. August 2020 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Kenntnis von der Ausgrenzungsverfügung erlangt habe und somit im Zeitpunkt der in diesen Verfahren (Anm.: PEN 20 123 und 20 260) durch das Regionalgericht zu beurteilenden Missachtungen (Anm.: am 31. Oktober und 1. November 2019 bzw. am 9.,10. und 19. Dezember 2019 sowie am 3. Januar 2020) keine Kenntnis dieser Verfügung gehabt habe.