5 Bern an das Regionalgericht vom 16. April 2020 (pag. 69 f. der amtlichen Akten des Regionalgerichts PEN 20 260) − zum Schluss gekommen sei, dass die Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 27. September 2019 dem Gesuchsteller nicht korrekt eröffnet worden sei; dieser frühestens Ende April 2020 und spätestens am 17. August 2020 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Kenntnis von der Ausgrenzungsverfügung erlangt habe und somit im Zeitpunkt der in diesen Verfahren (Anm.: