b StPO geltend und beantragt, die Feststellung des unverträglichen Widerspruchs, die Gutheissung des Revisionsbegehrens und die Aufhebung des Strafbefehls vom 6. April 2020 (BM 20 10254) betreffend die Verurteilung wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung einer Ausgrenzung und der daraus resultierenden Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Zur Begründung bringt Rechtsanwältin B.________ namens des Gesuchstellers im Revisionsgesuch vom 6. April 2021 (pag.